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  • Bauberatungen 2026

    20. Oktober 2026

    17. November 2026

    15. Dezember 2026

     

    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

    Baumaßnahmen an Altbauten
    Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

    Ausbau des Obergeschosses zu einer Wohnung
    Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

    Zu- und Umbau des Wirtschaftsgebäudes und Nutzungsänderung zu einem Fahrradgeschäft, sowie Errichtung von 3 KFZ Stellplätzen
    Hartinger Wolfgang, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

     

    Begriffserklärung und Abgrenzung

    Eine "Fehlgeburt" liegt vor, wenn kein Zeichen einer Lebendgeburt vorhanden ist und das Kind ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.

    Als "tot geboren" bzw. in der Geburt verstorben gilt ein Kind dann, wenn kein Zeichen einer Lebendgeburt erkennbar ist und das Kind ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm aufweist.

    Stirbt ein Kind direkt nach der Geburt, gilt es – unabhängig von der Dauer der Schwangerschaft – als "lebend geboren", wenn nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder die Atmung eingesetzt hat oder irgendein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die Nabelschnur durchgeschnitten ist oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen ist oder nicht. Im Zweifelsfall gilt ein Kind als lebend geboren.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 25.02.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion