Bauberatungen 2026
26. Mai 2026
23. Juni 2026
21. Juli 2026
11. August 2026
22. September 2026
20. Oktober 2026
17. November 2026
15. Dezember 2026
Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Begriffserklärung und Abgrenzung
Eine "Fehlgeburt" liegt vor, wenn kein Zeichen einer Lebendgeburt vorhanden ist und das Kind ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.
Als "tot geboren" bzw. in der Geburt verstorben gilt ein Kind dann, wenn kein Zeichen einer Lebendgeburt erkennbar ist und das Kind ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm aufweist.
Stirbt ein Kind direkt nach der Geburt, gilt es – unabhängig von der Dauer der Schwangerschaft – als "lebend geboren", wenn nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder die Atmung eingesetzt hat oder irgendein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die Nabelschnur durchgeschnitten ist oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen ist oder nicht. Im Zweifelsfall gilt ein Kind als lebend geboren.
Weiterführende Links
- Broschüre "Stille Geburt" (Bundeskanzleramt – Sektion für Frauen, Familien und Jugend)
- Fehl- und Totgeburt (Gesundheitsportal)
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs 1 Hebammengesetz (HebG)
- § 23 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
