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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Nachträgliche Anerkennung von Kaufverträgen ab Volljährigkeit

    Rechtsgeschäfte, die der Zustimmung der Eltern bedürfen und die eine Jugendliche/ein Jugendlicher ohne deren Zustimmung abschließt, werden mit dem Erreichen der Volljährigkeit nicht automatisch geheilt bzw. rechtswirksam.

    Beispiel:

    Kauf eines Mopeds, Aufnahme eines Kredites, Abschluss eines Leasingvertrages oder Überziehung eines Kontos in größerem Ausmaß

    Daher ist die Jugendliche/der Jugendliche auch mit 18 Jahren grundsätzlich nicht zur Zahlung verpflichtet. Sie/er wird nur dann verpflichtet, wenn sie/er freiwillig schriftlich erklärt, die Verpflichtungen aus dem Rechtsgeschäft als rechtswirksam anzuerkennen. Die Vertragspartnerin/der Vertragspartner (z.B. die Mopedhändlerin/der Mopedhändler) kann die volljährig Gewordene/den volljährig Gewordenen jedoch zur Abgabe einer solchen Erklärung auffordern und dafür eine angemessene Frist setzen.

    Ohne diese schriftliche Erklärung der Jugendlichen/des Jugendlichen wird ein solches Rechtsgeschäft nicht voll gültig. Beim Kauf eines Mopeds beispielsweise müsste das noch nicht bezahlte Moped zurück gegeben werden.

    Letzte Aktualisierung: 25.08.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion