Bauberatungen 2026
26. Mai 2026
23. Juni 2026
21. Juli 2026
11. August 2026
22. September 2026
20. Oktober 2026
17. November 2026
15. Dezember 2026
Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Austritt während Schutzfrist
Abfertigung ALT
Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter weiter dem Abfertigungsrecht nach dem Angestelltengesetz oder dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (Abfertigung ALT) (USP), gebührt der Mutter, sofern ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung (USP) (höchstens jedoch das 3-fache des monatlichen Entgeltes) wenn sie nach der Geburt des Kindes innerhalb der Schutzfrist (USP) ihren Austritt (USP) aus Anlass der Mutterschaft erklärt.
Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat vor Antritt der Karenz herangezogen.
Die Zeit der Karenz ist in die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht einzurechnen.
Abfertigung NEU
Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG), kann die Mutter ebenfalls innerhalb der Schutzfrist (USP) berechtigt ihren Austritt (USP) aus dem Arbeitsverhältnis aus Anlass der Mutterschaft erklären. Sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen, kann die Mutter die Auszahlung der erworbenen Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse im Gegensatz zum bisherigen Abfertigungsrecht in voller Höhe (d.h. die eingezahlten Beiträge samt Verzinsung) verlangen.
Liegen im Zeitpunkt des Mutterschaftsaustritts noch keine drei Einzahlungsjahre vor, unterbleibt lediglich die Auszahlung der Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse, das angesparte Kapital bleibt der Mutter aber erhalten.
Abweichende kollektivvertragliche Bestimmungen (USP) müssen beachtet werden.
