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  • Bauberatungen 2026

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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

    • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
    • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
      (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
      • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
      • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
    • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
    • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
    • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
    • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
      (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
    • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
      Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
      • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes
      • Asylberechtigte
      • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Sozialhilfe erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
      • Ukraine-Vertriebene
        Für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung gemäß § 62 Abs 1 Asylgesetz ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld seit 1. November 2025 bis längstens 30. Juni 2026, wenn alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und das neue Zusatzerfordernis (Erwerbstätigkeit oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice) erfüllt wird.

    Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

    Rechtsgrundlagen

    Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

    Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt