Skip to content
  • Bauberatungen 2026

    23. Juni 2026

    21. Juli 2026

    11. August 2026

    22. September 2026

    20. Oktober 2026

    17. November 2026

    15. Dezember 2026

     

    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

    Zu- und Umbau beim bestehenden Wohnhaus, Geländeveränderung, Außenanlagen, Carport
    Kröll Josef und Manuela, 8454 Arnfels, Krast 19

     

     

     

     

    Adoption eines Erwachsenen

    Die Annahme einer oder eines Volljährigen ist nur zu bewilligen, wenn die antragstellenden Personen nachweisen, dass bereits ein enges, der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechendes Verhältnis vorliegt.

    Dies ist insbesondere gegeben, wenn das Wahlkind und die annehmenden Personen während fünf Jahren entweder in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder einander in einer vergleichbar engen Gemeinschaft Beistand geleistet haben.

    Hinweis:

    Die Annahme einer volljährigen Ausländerin/eines volljährigen Ausländers ist grundsätzlich möglich. Ihre/seine Staatsbürgerschaft bleibt dabei aber unberührt, d.h. sie/er wird nicht automatisch Österreicherin/Österreicher.

    Ausländische Erwachsene können nur mehr adoptiert werden, wenn die angestrebte Adoption auch nach ihrem Heimatrecht gesetzlich erlaubt ist.

    Seit  2016 ist ein Altersunterschied von mindestens 16 Jahren zwischen der/dem Annehmenden und dem erwachsenen Adoptivkind nicht mehr notwendig. Die Wahleltern müssen jedoch älter als das Wahlkind sein.

    Falls Sie nähere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an das zuständige Gericht.

    Gerichtssuche (BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz