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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Fahrzeug

    Liegt die neue Adresse im Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, muss das Kraftfahrzeug abgemeldet und bei der Zulassungsstelle einer Versicherungsgesellschaft, deren Geschäftsstelle ebenfalls im Bezirk des neuen Hauptwohnsitzes gelegen ist, neu angemeldet werden. Eine Abmeldung und neuerliche Anmeldung des Kfz ist bei einem Umzug innerhalb Wiens nicht erforderlich.

    Wenn zwar dieselbe Behörde örtlich zuständig ist, aber eine andere Behördenbezeichnung für das Kennzeichen vorgesehen ist (z.B. innerhalb des Sprengels einer Landespolizeidirektion), muss die Änderung gemeldet werden. In diesen Fällen sind ein neues Kennzeichen und ein neuer Zulassungsschein erforderlich. Beispiel: Hauptwohnsitzverlegung von Wiener Neustadt nach St. Pölten: In beiden Gemeinden ist zwar die Landespolizeidirektion Niederösterreich die zuständige Zulassungsbehörde, allerdings unterscheiden sich die Behördenbezeichnungen (WN und P).

    Die Namens-/Adressänderung muss nicht gesondert bekanntgegeben werden, wenn die Änderung innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde und im Gebiet einer Gemeinde mit derselben Behördenbezeichnung im Kennzeichen erfolgt. Die Zulassungsbescheinigung behält in diesen Fällen ihre Gültigkeit. Die in der Zulassungsevidenz enthaltenen Namens- und Wohnsitzdaten werden in diesen Fällen automatisiert durch die Meldung bei der Meldebehörde aktualisiert.

    Wird durch eine Adressänderung ein neues Kennzeichen benötigt, dann muss – bei Verwendung einer Digitalen Vignette – auch die ASFINAG informiert werden und eine Bearbeitungsgebühr von 18 Euro für die Umregistrierung der Digitalen Vignette gezahlt werden.

    Letzte Aktualisierung: 14.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion