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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Kindersicherung

    Für die ordnungsgemäße Beförderung von Kindern bis 14 Jahre ist immer die Lenkerin/der Lenker verantwortlich.

    Jedes Kind muss einen eigenen Sitzplatz haben.

    Die Lenkerin/der Lenker muss Kinder bis 14 Jahre mit einer Körpergröße von unter 135 cm durch geeignete Kinderrückhaltesysteme (z.B. Babyschalen, Kindersitze, Sitzerhöhungen) sichern. Kinder unter 14 Jahren, die 135 cm oder größer sind, muss die Lenkerin/der Lenker mit dem Sicherheitsgurt sichern; wobei die Verwendung einer Kinder-Rückhalteeinrichtung unter 150 cm weiterhin empfehlenswert ist.

    Beispiel:

    Ein Kind mit 13 Jahren und einer Körpergröße von 130 cm muss mit einem Kindersitz gesichert werden.
    Ein Kind mit 13 Jahren und einer Körpergröße von 140 cm muss mit dem Sicherheitsgurt angeschnallt sein.

    Auch auf einem Beifahrersitz darf ein Kindersitz verwendet werden. Ist der Beifahrersitz mit einem Front-Airbag ausgerüstet und ist dieser aktiv, darf nur ein nach vorne gerichteter Kindersitz verwendet werden. Ein nach hinten gerichteter Kindersitz ("Reboardsystem") ist auf einem Beifahrersitz mit Front-Airbag nur dann erlaubt, wenn der Airbag abgeschaltet wurde oder sich automatisch selbst abschaltet.

    Die Nichtbeachtung der Vorschriften über die Kindersicherung hat nicht nur eine Geldstrafe zur Folge, sondern gilt auch als Vormerkdelikt des Vormerksystems. Im Fall von zwei Vormerkungen innerhalb von zwei Jahren wird eine Maßnahme gesetzt, die – je nach Deliktskombination – ein Kindersicherungskurs sein kann.

    Folder "Baby sicher an Bord" (BMIMI)

    Rechtsgrundlagen

    § 106 Kraftfahrgesetz (KFG)

    Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur