Bauberatungen 2026
20. Oktober 2026
17. November 2026
15. Dezember 2026
Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Baumaßnahmen an Altbauten
Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Ausbau des Obergeschosses zu einer Wohnung
Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Zu- und Umbau des Wirtschaftsgebäudes und Nutzungsänderung zu einem Fahrradgeschäft, sowie Errichtung von 3 KFZ Stellplätzen
Hartinger Wolfgang, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Provision
Bei erfolgreicher Vermittlung des Abschlusses eines Mietvertrags durch eine Immobilienmaklerin/einen Immobilienmakler ist an diese/diesen eine einmalige Provisionszahlung zu leisten.
Seit 1. Juli 2023 gilt das Bestellerprinzip. Das bedeutet: Wohnungssuchende müssen die Maklergebühren (Provision) nur dann zahlen, wenn sie selbst die Immobilienmaklerin/den Immobilienmakler beauftragt haben. In der Praxis wird der Auftrag meist von der Vermieterin/dem Vermieter erteilt – in diesem Fall sind auch diese zur Zahlung der Provision verpflichtet.
Die Höhe der Provision richtet sich nach dem sogenannten Bruttomietzins. Dieser umfasst den monatlichen Hauptmietzins (Nettomiete) und die Betriebskosten, jedoch nicht die Umsatzsteuer (USt). Heizkosten dürfen bei der Berechnung der Provision in keinem Fall berücksichtigt werden. Ein allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände ist jedoch in den Bruttomietzins einzurechnen und fließt somit in die Bemessungsgrundlage ein.
Je nach Vertragsdauer gelten folgende Höchstgrenzen:
- Bei unbefristeten Mietverträgen oder solchen mit einer Dauer von mehr als drei Jahren darf die Provision zwei Bruttomietzinse betragen.
- Bei Verträgen mit bis zu drei Jahren Befristung ist ein Bruttomietzins zulässig.
- Wird ein befristeter Vertrag später auf über drei Jahre verlängert oder in einen unbefristeten umgewandelt, darf zusätzlich ein weiterer Bruttomietzins verrechnet werden.
Auf die so ermittelte Provision ist 20 % Umsatzsteuer aufzuschlagen.
