Skip to content
  • Bauberatungen 2026

    26. Mai 2026

    23. Juni 2026

    21. Juli 2026

    11. August 2026

    22. September 2026

    20. Oktober 2026

    17. November 2026

    15. Dezember 2026

     

    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

    Allgemeine Informationen

    Die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger ist kostenlos.

    Sie kann von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden, die sich der Pflege einer nahen Angehörigen/eines nahen Angehörigen widmet,

    • mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 und
    • unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung.
    Hinweis:

    Diese Selbstversicherung kann auch rückwirkend bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Als nahe Angehörige sind beispielsweise anzusehen:

    • Ehegattin/Ehegatte
    • Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie (z.B. Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern) oder bis zum 4. Grad der Seitenlinie (z.B. Cousinen/Cousins) verwandt oder verschwägert sind
    • Wahl-, Stief- und Pflegekinder
    • Wahl-, Stief- und Pflegeeltern
    • Nicht verwandte Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben (wobei außereheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichgestellt ist), sowie eingetragene verpartnerte Personen
    Hinweis:

    Diese Selbstversicherung kann auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen. Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit für die Alterspension gelten diese Zeiten der Selbstversicherung als Versicherungsmonate einer Erwerbstätigkeit.

    Voraussetzungen

    Wohnsitz im Inland

    Zuständige Stelle

    Rechtsgrundlagen

    Zum Formular

    Letzte Aktualisierung: 14.04.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz