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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Allgemeines zur Gleichbehandlung im öffentlichen Dienst

    Das Gleichbehandlungsgebot für Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst ist im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) geregelt.

    Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im öffentlichen Dienst umfasst folgende Bereiche:

    • Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
    • Festsetzung des Entgelts
    • Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen
    • Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung
    • Beruflicher Aufstieg, insbesondere Beförderungen und Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen)
    • Sonstige Arbeitsbedingungen
    • Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses

    Das Gleichbehandlungsgebot nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz gilt beispielsweise für:

    • Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen
    • Personen mit einem freien Dienstvertrag zum Bund
    • Lehrlinge des Bundes
    • Personen im Ausbildungsdienst
    • Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund bewerben

    Rechtsgrundlagen

    Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (B-GlBG)

    Letzte Aktualisierung: 03.03.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion