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  • Bauberatungen 2026

    20. Oktober 2026

    17. November 2026

    15. Dezember 2026

     

    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

    Baumaßnahmen an Altbauten
    Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

    Ausbau des Obergeschosses zu einer Wohnung
    Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

    Zu- und Umbau des Wirtschaftsgebäudes und Nutzungsänderung zu einem Fahrradgeschäft, sowie Errichtung von 3 KFZ Stellplätzen
    Hartinger Wolfgang, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

     

    Allgemeines zur Gleichbehandlung im öffentlichen Dienst

    Das Gleichbehandlungsgebot für Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst ist im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) geregelt.

    Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im öffentlichen Dienst umfasst folgende Bereiche:

    • Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
    • Festsetzung des Entgelts
    • Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen
    • Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung
    • Beruflicher Aufstieg, insbesondere Beförderungen und Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen)
    • Sonstige Arbeitsbedingungen
    • Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses

    Das Gleichbehandlungsgebot nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz gilt beispielsweise für:

    • Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen
    • Personen mit einem freien Dienstvertrag zum Bund
    • Lehrlinge des Bundes
    • Personen im Ausbildungsdienst
    • Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund bewerben

    Rechtsgrundlagen

    Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (B-GlBG)

    Letzte Aktualisierung: 03.03.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion