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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Rauchverbot bzw. Nichtraucherschutz in öffentlichen Verkehrsmitteln und Privatfahrzeugen

    In geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln ist das Rauchen verboten (Züge, Straßenbahnen, öffentliche und Reisebusse, S-Bahn, Taxi, Mietwagen etc.). Nicht davon betroffen sind etwa offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches.

    Es ist nicht erlaubt, Raucherbereiche oder Raucherabteile einzurichten.

    Für baulich geschlossene Warteräume gelten die Rauchverbote für "sonstige Räume öffentlicher Orte".

    Auf Freiflächen findet das gesetzliche Rauchverbot keine Anwendung (z.B. offene Bahnsteige, in offener Bauweise errichtete Wartehäuschen bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel).

    Auch in geschlossenen Privatfahrzeugen ist das Rauchen verboten, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die noch nicht 18 Jahre alt ist.

    Letzte Aktualisierung: 09.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz