Bauberatungen 2026
26. Mai 2026
23. Juni 2026
21. Juli 2026
11. August 2026
22. September 2026
20. Oktober 2026
17. November 2026
15. Dezember 2026
Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Handlungsfähigkeit Jugendlicher
Die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen, wird als Handlungsfähigkeit bezeichnet. Zum Schutz jener Personen, die (noch) nicht in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen, gibt es bestimmte Voraussetzungen.
Ein junger Mensch gilt in Österreich mit dem 18. Geburtstag als volljährig und damit voll handlungsfähig. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen:
- Geschäftsfähigkeit
Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen - Deliktsfähigkeit
Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten jemand anderem – insbesondere zu Schadenersatz – verpflichtet zu werden
Seit 1. Juli 2007 (KindRÄG 2001) besteht keine Möglichkeit mehr, vor dem 18. Geburtstag für volljährig erklärt zu werden.
Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
