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  • Bauberatungen 2026

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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Vormerkung

    Allgemeine Informationen

    Die Vormerkung im Grundbuch dient dem bedingten Rechtserwerb oder Rechtsverlust, d.h. diese Eintragung bewirkt nur nach Erfüllung bestimmter Bedingungen die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder das Erlöschen bücherlicher Rechte. Die Vormerkung erfolgt z.B., wenn die zur Eintragung erforderlichen Urkunden noch nicht allen Erfordernissen entsprechen oder die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes über die Bezahlung der Grunderwerbsteuer nicht vorliegt. Auch die Löschung eines bedingten Rechtserwerbs ist eine Vormerkung.

    Durch die Vormerkung wahrt sich die Antragstellerin/der Antragsteller ihren/seinen Rang, d.h. sie/er verhindert dadurch, dass bis zur Einverleibung andere Personen Rechte an der Liegenschaft erwerben könnten, die ihrem/seinem Rechtserwerb entgegenstehen oder von ihr/ihm sonst mitübernommen werden müssten.

    Können die Bedingungen nicht erfüllt werden, so kann die Vormerkung auf Antrag der Vormerkungsgegnerin/des Vormerkungsgegners gelöscht werden; andernfalls erhält die Vormerkung die Wirkung einer Einverleibung (durch Anmerkung der Rechtfertigung = Nachweis der fehlenden Erfordernisse).

    Zuständige Stelle

    Das örtlich zuständige Bezirksgericht (BMJ), ausgenommen

    Kosten

    • Eingabengebühr für den Antrag: 81 Euro
    • Zusätzlich für die Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts: 1,1 Prozent vom Wert des Rechts

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz