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  • Bauberatungen 2026

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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Erben, die sich bei Liegenschaften nicht einigen können

    Steht eine Liegenschaft im Miteigentum mehrerer Personen, kann, solange zwischen den Miteigentümern Einvernehmen besteht, mit dieser beliebig verfahren werden. Jeder Miteigentümer kann, solange er die Rechte der Mitteilhaber nicht verletzt, seinen Anteil unabhängig verpfänden, vermachen oder veräußern.

    Kommt es zu Unstimmigkeiten zwischen den Miteigentümern, was etwa die Nutzung der Liegenschaft oder gar deren Veräußerung angeht, so kann jeder Miteigentümer eine sogenannte Teilungsklage bei Gericht einbringen.

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
    Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
    Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer