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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Begriffsbestimmungen (TSchG)

    Halterin/Halter ist jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder in Obhut hat.

    Folgende domestizierte Tiere (eingegliederte ehemalige Wildtiere als Nutz- oder Heimtiere) werden im bundesweiten Tierschutzgesetz als Haustiere bezeichnet:

    • Haushunde
    • Hauskatzen
    • Hauskaninchen
    • Hausgeflügel
    • domestizierte Fische
    • Großkamele
    • Kleinkamele
    • Wasserbüffel

    Domestizierte Tiere folgender Gattungen, sofern es sich nicht um exotische Arten handelt, gelten ebenfalls als Haustiere:

    • Rinder
    • Schweine
    • Schafe
    • Ziegen
    • Pferde

    Als Heimtiere gelten Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier in einem Haushalt gehalten werden, soweit es sich um

    • Haustiere oder
    • domestizierte Tiere der Ordnungen der
      • Fleischfresser, Nagetiere, Hasenartigen, Papageienvögel, Finkenvögel, Taubenvögel oder der Klasse Fische

    handelt.

    Wildtiere sind alle Tiere außer Haus- und Heimtieren.

    Eine nähere Begriffsbestimmung (unter anderem auch zur Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren und zu Sonderformen der Haltung, bspw. in Tierheimen, Zoos und Zirkussen) finden sich im Tierschutzgesetz sowie den zugehörigen Verordnungen.

    Tierschutzgesetz (BMASGPK)

    Letzte Aktualisierung: 19.02.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz