Bauberatungen 2024
14. Mai 2024
04. Juni 2024
09. Juli 2024
06. August 2024
17. September 2024
15. Oktober 2024
12. November 2024
10. Dezember 2024
Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
2024-05-14 Zubau beim Geschäftshaus
Lesky Aloisia, Obergreith 110, 8544 Pölfing-Brunn
2024-05-14 1. Neubau betriebszugehöriges Wohnhaus mit Doppelgarage
2. Neubau eines Hühner-/Schafstalls in Holzkonstruktion
3. Geländeveränderung
Legat Sabine, Obergreith 6, 8455 Oberhaag
Energieversorgungsunternehmen
Für die An-, Ab- oder Ummeldung von Energieversorgungsanlagen (Gas, Strom, Fernwärme) ist der jeweilige Energieversorger zuständig. Meist ist für die Abmeldung eine schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist vorgesehen.
Bei einer Abmeldung muss dem Energieversorger der Zählerstand vom Tag des Auszugs mitgeteilt werden. Mit diesem Zählerstand kann der Energieversorger die Energiekosten bis zum Auszugstermin ausrechnen. Bei der Abmeldung muss dem Energieversorger auch die neue Adresse mitgeteilt werden, damit die Rechnung zugestellt werden kann. In manchen Fällen ist es notwendig, einen Ablesetermin zu vereinbaren (z.B. Fernwärme Wien).
Wenn in der neuen Wohnung bereits Energie vorhanden ist und es sich um denselben Energieversorger handelt, kann gleichzeitig mit der Abmeldung die Anmeldung gemacht werden. Wenn in der neuen Wohnung noch keine Energie vorhanden ist, muss ein Termin für die Einschaltung in der neuen Wohnung vereinbart werden.
Bei der Ersteinschaltung in der neuen Wohnung muss die Mieterin/der Mieter oder die Eigentümerin/der Eigentümer persönlich anwesend sein oder sie/er ermächtigt eine Person (schriftlich), die beim Einschaltungstermin anwesend ist. Es muss ein amtlicher Lichtbildausweis vorgewiesen werden. Die Ersteinschaltung ist kostenpflichtig.
Wenn kein Zähler vorhanden ist, muss eine Elektrikerin/ein Elektriker (für Strom) oder eine Installateurin/ein Installateur (für Gas) eine Fertigstellungsanzeige erstellen. Die Mieterin/der Mieter oder die Eigentümerin/der Eigentümer muss diese Fertigstellungsanzeige beim Energieversorger einreichen.
Ein Anbieterwechsel ist möglich. Die Preise der verschiedenen Anbieter unterscheiden sich zum Teil deutlich. Mit dem Tarifkalkulator der E-Control kann ein Preisvergleich durchgeführt werden.
Damit genau abgerechnet werden kann, sollte am Tag des Anbieterwechsels der Zähler abgelesen und der Zählerstand dem Netzbetreiber bekannt gegeben werden. Ansonsten kann der Netzbetreiber den Zählerstand auch auf Basis bisheriger Verbrauchswerte bestimmen.
Hinweis
Bei Problemen bei der An- und Abmeldung des Strom- oder Gasbezugs oder beim Lieferantenwechsel, bei Bemängelung der Qualität einer Dienstleistung des Elektrizitäts- oder Erdgasunternehmens oder bei Beschwerden gegen eine Rechnung, kann ein Streitschlichtungsantrag an die Schlichtungsstelle der E-Control gerichtet werden. Vorher muss ein direkter Lösungsversuch mit dem betroffenen Unternehmen unternommen worden sein.
Tipp
Bei finanziellen Problemen oder bei Zahlungsschwierigkeiten sollte der Strom- bzw. Gasanbieter so rasch wie möglich kontaktiert werden. Mit dem Energieunternehmen kann eine Ratenzahlung oder spätere Bezahlung der Rechnung vereinbart werden. Viele Anbieter finden in solchen Fällen gemeinsam mit Ihren Kundinnen/Kunden eine Lösung.
Informationen zur Grundversorgung mit Telefon, Internet, Strom etc. finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
- Stromlieferanten, die österreichweit anbieten (→ E-Control)
- Tarifkalkulator – Angebotsvergleiche für Strom und Gas (→ E-Control)
- Strom- und Gaspreise in Österreich (→ E-Control)
- Anbieterwechsel (→ E-Control)
- Gas-Umrechnungs-Check zur Überprüfung der Angaben auf der Gasrechnung (→ E-Control)
- Schlichtungsstelle (→ E-Control)
- Zahlungsschwierigkeiten und Grundversorgung (→ E-Control)
- Energiedienstleistungen – Zugang und Nutzung (→ Your Europe)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion