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  • Bauberatungen 2026

    20. Oktober 2026

    17. November 2026

    15. Dezember 2026

     

    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

    Baumaßnahmen an Altbauten
    Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

    Ausbau des Obergeschosses zu einer Wohnung
    Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

    Zu- und Umbau des Wirtschaftsgebäudes und Nutzungsänderung zu einem Fahrradgeschäft, sowie Errichtung von 3 KFZ Stellplätzen
    Hartinger Wolfgang, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

     

    Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – Was sind die rechtlichen Folgen?

    Allgemeine Informationen

    Achtung:

    Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz haben Sie Anspruch auf einen angemessenen Schadenersatz in der Mindesthöhe von 1.000 Euro.

    Dieser Schadenersatzanspruch besteht gegenüber

    • der Person, die Sie belästigt
    • der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, wenn sie/er es schuldhaft unterlässt, angemessene Abhilfe zu schaffen, d.h. wenn sie/er es unterlässt, die Belästigung durch Dritte (z.B. durch Ermahnung, Versetzung oder Kündigung) zu unterbinden
    • dem Bund, wenn die Dienstgebervertreterin/der Dienstgebervertreter es schuldhaft unterlassen hat, eine angemessene Abhilfe zu schaffen

    Sexuelle Belästigung kann zusätzlich strafrechtliche Folgen für den Täter/die Täterin haben.

    Fristen

    Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs beträgt drei Jahre.

    Zuständige Stelle

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 13.04.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz