Bauberatungen 2026
26. Mai 2026
23. Juni 2026
21. Juli 2026
11. August 2026
22. September 2026
20. Oktober 2026
17. November 2026
15. Dezember 2026
Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Zuschuss zur Kinderbetreuung durch den Arbeitgeber
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern einen Zuschuss für die Kinderbetreuung zahlen. Dieser Zuschuss ist bis zu einer Höhe von 2.000 Euro (bis zum Jahr 2023: 1.000 Euro) pro Kind und Kalenderjahr sozialabgaben- und lohnsteuerfrei. Zu diesem Zweck muss die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine schriftliche Erklärung abgeben (Formular L35).
Um den Kinderbetreuungszuschuss sozialabgaben- und lohnsteuerfrei beziehen zu können, muss die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer selbst die Familienbeihilfe beziehen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist außerdem verpflichtet, der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber Auskunft über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Zuschuss oder etwaige von anderen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern bezogene Zuschüsse zu geben.
Der Zuschuss ist direkt an die Betreuungsperson, direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen zu leisten, die nur bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann auch die nachgewiesenen Kosten für die Kinderbetreuung ganz oder teilweise ersetzen.
Weiterführende Links
Formulare
Kinderbetreuungskosten – steuerfreier Zuschuss – Erklärung – L35
