Bauberatungen 2026
26. Mai 2026
23. Juni 2026
21. Juli 2026
11. August 2026
22. September 2026
20. Oktober 2026
17. November 2026
15. Dezember 2026
Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Religion
Über die religiöse Erziehung eines Kindes bestimmt die freie Einigung der Eltern, soweit ihnen die Pflege und Erziehung zusteht. Die Einigung ist jederzeit widerruflich und wird durch den Tod einer Ehegattin/eines Ehegatten gelöst.
Ab 14 Jahren sind Jugendliche religionsmündig und können daher selbst entscheiden, welcher Glaubensgemeinschaft sie angehören möchten oder ob sie aus ihrer bisherigen Glaubensgemeinschaft austreten möchten. Dafür wird keine Zustimmung der Eltern benötigt.
Ab 14 Jahren kann sich jede Jugendliche/jeder Jugendliche auch selbst (ohne Zustimmung der Eltern) vom Religionsunterricht abmelden. Die Abmeldung muss innerhalb der ersten fünf Kalendertage des Schuljahres in schriftlicher Form bei der Schulleiterin/dem Schulleiter erfolgen.
Ist die Jugendliche/der Jugendliche noch nicht 14 Jahre alt, gibt es folgende Abstufungen:
- Bis zum 10. Geburtstag bestimmen die Eltern die Religionszugehörigkeit des Kindes.
- Vom 10. bis zum 12. Geburtstag bestimmen die Eltern das Religionsbekenntnis sowie den Verbleib in oder den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft, das Kind muss jedoch angehört werden. Will es aus der Religionsgemeinschaft austreten, braucht es die Zustimmung beider Elternteile.
- Vom 12. bis zum 14. Geburtstag kann ein Religionswechsel gegen den Willen des Kindes nicht mehr erfolgen. Das Kind hat ein Einspruchsrecht, wenn die Eltern wollen, dass es aus der Religionsgemeinschaft austritt. Will es selbst austreten, braucht es die Zustimmung beider Elternteile.
Falls die Eltern aus ihrer Religionsgemeinschaft austreten, treten die Kinder nicht automatisch mit aus.
Nähere Informationen über in Österreich bestehende gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften bzw. eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften finden sich im Kapitel "Kirchenein-/-austritt und Religionen".
