Bauberatungen 2026
20. Oktober 2026
17. November 2026
15. Dezember 2026
Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Baumaßnahmen an Altbauten
Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Ausbau des Obergeschosses zu einer Wohnung
Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Zu- und Umbau des Wirtschaftsgebäudes und Nutzungsänderung zu einem Fahrradgeschäft, sowie Errichtung von 3 KFZ Stellplätzen
Hartinger Wolfgang, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Kinderbetreuungsgeld – Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen
Karenz
Elternteile, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts.
Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende. Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.
Wurde das Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen, besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum zweiten Geburtstag des Kindes.
Der Anspruch auf Karenz und der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld müssen sich in ihrer Dauer nicht decken.
- Bundeskanzleramt
- Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
