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  • Bauberatungen 2026

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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Beratungsstellen

    Familienberatungsstellen

    Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter, Psychologinnen/Psychologen sowie Juristinnen/Juristen stehen für eine anonyme Beratung bei den Familienberatungsstellen (familienberatung) zur Verfügung.

    "Erste Anwaltliche Auskunft"

    Die Rechtsanwaltskammern Österreichs organisieren in jedem Bundesland die "Erste Anwaltliche Auskunft (ÖRAK)". In einem ersten, kostenlosen Orientierungsgespräch mit einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt wird im konkreten Fall zur Rechtslage und weiteren Vorgehensweise Hilfe geboten.

    Amtstage der Bezirksgerichte

    Grundsätzlich wird jeden Dienstag bei den Bezirksgerichten (BMJ) ein Amtstag abgehalten. Die dafür vorgesehenen Amtsstunden können beim zuständigen Wohnsitzgericht (BMJ) erfragt werden. Im Rahmen des Amtstages werden einfache Rechtsauskünfte aufgrund eines aktuellen Rechtsschutzbedürfnisses zu potenziell möglichen Gerichtsverfahren erteilt und mündliche Anträge, Klagen und Erklärungen, für die die Gerichte zuständig sind, entgegengenommen. Rechtsmittel können dagegen nicht zu Protokoll gegeben werden.

    Sozialversicherungsträger

    Die Sozialversicherungsträger (Österreichische Sozialversicherung) erteilen Auskünfte über kranken- und pensionsversicherungsrechtliche Auswirkungen einer Scheidung. Durch die Bekanntgabe der Scheidung beim Krankenversicherungsträger wird gewährleistet, dass eine Ehepartnerin/ein Ehepartner, die/der durch die Scheidung seinen Krankenschutz verliert, ein eigenständiges Versicherungsverhältnis eingehen kann.

    Kinder- und Jugendhilfeträger

    Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Kontaktrecht (früher Besuchsrecht genannt) oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger (Jugendamt) genannt.

    Beratung bei einvernehmlichen Scheidungen

    Haben die Parteien einer einvernehmlichen Scheidung minderjährige Kinder, so sind sie verpflichtet, dem Gericht vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz