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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Beschäftigungsverbote vor Entbindung

    In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

    • absolutes Beschäftigungsverbot:
      Acht Wochen vor der Entbindung (Schutzfrist (USP)) dürfen Arbeitnehmerinnen nicht beschäftigt werden, selbst wenn sie es selbst wünschen. 
      • Die Achtwochenfrist ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen
      • Die Frist verkürzt bzw. verlängert sich in dem Ausmaß, als die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, erfolgt
    • individuelles Beschäftigungsverbot (auch umgangssprachlich "vorzeitiger Mutterschutz" bzw. "frühzeitiger Mutterschutz" genannt):
      Über die acht Wochen hinaus, wenn
      • die Mutter der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Zeugnis (in der Regel von einer Fachärztin/einem Facharzt) vorlegt, das bescheinigt, dass aufgrund einer medizinischen Indikation nach der Mutterschutzverordnung die Gesundheit und/oder das Leben von Mutter und/oder Kind durch die Weiterbeschäftigung gefährdet sind.
    • ab Beginn der Schwangerschaft sind u.a. folgende Arbeiten verboten:
      • Heben und Tragen von schweren Lasten
      • Arbeiten, die überwiegend im Stehen zu verrichten sind oder diesen in ihrer Belastung gleichkommen
      • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
      • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
      • Bedienung von Geräten und Maschinen (mit Fußantrieb) mit hoher Fußbeanspruchung
      • Beschäftigung auf Beförderungsmitteln
      • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
      • Arbeiten, die ständig im Sitzen verrichtet werden müssen (es sei denn, es gibt Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen während der Arbeit)
      • Arbeiten mit biologischen Stoffen, soweit bekannt ist, dass diese die werdende Mutter oder das Kind gefährden
      • Arbeiten, bei denen werdende Mütter besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind

    Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

    Achtung:

    Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, dürfen – soweit es die Art des Betriebes gestattet – nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass werdende Mütter durch geeignete Maßnahmen (z.B. räumliche Trennung) nicht der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 3 und 4 Mutterschutzgesetz (MSchG)

    Letzte Aktualisierung: 16.04.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz