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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Recht auf Zugang zu konsularischem Schutz

    Wenn sich Österreicherinnen/Österreicher oder Inhaberinnen/Inhaber von österreichischen Fremden– oder Konventionsreisepässen im Ausland in einer Notlage befinden, bieten die österreichischen Vertretungsbehörden Hilfe und konsularischen Schutz an.

    Wer sich jedoch in einem Staat außerhalb der Europäischen Union befindet, in dem Österreich über keine konsularische oder diplomatische Vertretung vor Ort verfügt, kann bei jeder Vertretungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates um konsularischen Schutz bitten.

    Hinweis:

    Diese Vertretungsbehörde muss Österreicherinnen/Österreicher so behandeln, als wären sie eine Staatsangehörige/ein Staatsangehöriger jenes EU-Landes.

    Grundsätzlich umfasst der konsularische Schutz:

    • Hilfe bei Todesfällen
    • Hilfe bei schweren Unfällen oder Erkrankung
    • Hilfe bei Festnahme oder Inhaftierung
    • Hilfe für Opfer von Gewaltverbrechen
    • Unterstützung für Unionsbürgerinnen/Unionsbürger in Not sowie ihre Rückführung in das Heimatland
    • Ausstellung eines Ersatzreisedokuments der Europäischen Union, das Ihnen die Heimreise ermöglicht
    • Information bzw. Hilfestellung bei der Geldbeschaffung
    • Information der Angehörigen bei Unfall oder Todesfall
    • Bereitstellung von Kontaktdaten von Ärztinnen/Ärzten, Spitälern, Anwältinnen/Anwälten und Übersetzerinnen/Übersetzern zur unverbindlichen Auswahl
    • Mithilfe bei Rücktransporten von Kranken, Verletzten oder Verstorbenen
    • Im Haftfall Information der österreichischen Behörden, falls von dem Verhafteten gewünscht, sowie – falls möglich – Besuch des Häftlings im Gefängnis
    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten