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  • Bauberatungen 2026

    22. September 2026

    20. Oktober 2026

    17. November 2026

    15. Dezember 2026

     

    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

    Rechtsschutzbeauftragter

    Rechtsschutzbeauftragte (RSB) haben besondere rechtliche Kontrollaufgaben. Sie sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

    In Österreich gibt es vier RSB:

    • RSB nach der Strafprozessordnung (StPO)
    • RSB nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG)
    • RSB nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG)
    • RSB nach dem Militärbefugnisgesetz (MBG)

    Rechtsschutzbeauftragter nach der Strafprozessordnung

    Die/der RSB nach der Strafprozessordnung (StPO) wird von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Justiz zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Strafrecht für die Dauer von drei Jahren bestellt.

    Die/der RSB prüft und kontrolliert u.a. die Genehmigungen, Bewilligungen und Durchführungen von

    bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten.

    Rechtsschutzbeauftragter nach dem Sicherheitspolizeigesetz

    Bei der Bundesministerin/beim Bundesminister für Inneres ist eine/ein RSB für den besonderen Rechtsschutz im Ermittlungsdienst der Sicherheitsbehörden eingerichtet. Sie/er ist für die Dauer von zehn Jahren bestellt.

    Ihre/seine Aufgabe ist es, verschiedene sicherheitspolizeiliche Ermittlungsmaßnahmen zu überprüfen. Dazu gehören auch Ermittlungen, die die Verfassungsschutzbehörden in Anwendung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz (SNG) führen.

    Rechtsschutzbeauftragter nach dem Finanzstrafgesetz

    Die/der RSB  nach dem Finanzstrafgesetz wird von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.

    Ihre/seine Aufgabe ist die Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren.

    Rechtsschutzbeauftragter nach dem Militärbefugnisgesetz

    Die/der RSB nach dem Militärbefugnisgesetz prüft die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr. Sie/er ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichtet und wird vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

    Letzte Aktualisierung: 01.08.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion