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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Fremdenverkehrsabgabe und Meldepflicht

    Achtung:

    Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

    Vermieterinnen/Vermieter von Privatquartieren, z.B. Mietwohnungen, können auch verpflichtet sein, eine Fremdenverkehrsabgabe von den beherbergten Personen einzuheben und abzuführen.

    So bestimmt z.B. das Wiener Tourismusförderungsgesetz, dass Urlauberinnen/Urlauber für den Aufenthalt in einer Privatunterkunft eine Ortstaxe entrichten müssen. Die Inhaberin/der Inhaber der Unterkunft muss den entsprechenden Betrag einheben und beim Magistrat Wien entrichten sowie für jedes Jahr eine Steuererklärung einreichen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen ist strafbar.

    Inhaberinnen/Inhaber von Beherbergungsbetrieben (z.B. Hotels, aber auch Privatzimmervermietungen) müssen darüber hinaus zur Erfüllung der Meldepflicht ein Gästeverzeichnis auflegen. In den darin enthaltenen Gästeverzeichnisblätter werden grundsätzlich alle Gäste des Beherbergungsbetriebs eingetragen.

    Das Gästeverzeichnis kann auch in elektronischer Form geführt werden. Seit 1. November 2023 gibt es neue Gästeverzeichnisblätter.

    Die Anmeldung eines Gastes ist dann ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie/er unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen in ein Gästeverzeichnisblatt bzw. das elektronische Gästeverzeichnis eingetragen wurde. Bei der Abreise ist sie/er durch einen entsprechenden Eintrag im Gästeverzeichnis abzumelden.

    Letzte Aktualisierung: 15.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres