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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Fahrgastrechte – Schiff

    Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) kann Fahrgästen im Schiffsverkehr in einigen Problemfällen kostenlos zu ihrem Recht verhelfen. Ein Schlichtungsverfahren der apf setzt einen erfolglosen Versuch des Fahrgastes voraus, sich mit dem Unternehmen zu einigen.

    Verspätungen, Ausfälle bzw. Annullierungen

    Bei einer Verzögerung der Schiffsabfahrt um mehr als 90 Minuten oder eines Ausfalls der Schifffahrt haben Fahrgäste Anspruch auf

    • Snacks, Getränke und eventuell kostenlose Unterbringung
    • alternative Beförderung oder Erstattung des Fahrpreises und eventuell kostenlose Rückfahrt zum Abfahrtsort
    • Entschädigung von mindestens 25 und maximal 50 Prozent des Fahrpreises, je nach planmäßiger Fahrtdauer und Dauer der Verspätung

    Zu wenig Information

    Schifffahrtsunternehmen müssen Fahrgäste über Verspätungen und Ausfälle und die voraussichtlichen Folgen so bald wie möglich, spätestens 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit etwa über das Schalterpersonal, den Fahrkartenautomaten, Aushänge, Monitore und elektronisch informieren.

    Rechte von Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität

    Schifffahrtsunternehmen müssen Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität ohne Aufpreis befördern. Ausnahmsweise darf die Mitnahme verweigert werden z.B. wegen geltender Sicherheitsvorschriften oder der Schiffsbauart. Ebenso befördert werden müssen das erforderliche medizinische Gerät und Mobilitätshilfen wie elektrischer Rollstühle. Einer notwendigen Begleitperson muss nach Möglichkeit ein daneben liegender Sitzplatz zugewiesen werden. Deren Beförderung ist kostenlos.

    Die Fahrgäste haben das Recht, im Hafen oder Terminal kostenlose Hilfeleistungen angeboten zu bekommen (etwa beim Ein- und Aussteigen). Sie müssen benötigte Hilfeleistungen jedoch frühestmöglich, spätestens 48 Stunden vor Abfahrt anmelden. Auch ohne Anmeldung müssen Unternehmen bestmögliche Unterstützung zu leisten. Das Unternehmen haftet für die Beschädigung oder den Verlus von Mobilitätshilfen durch das Personal und muss Schadenersatz leisten. 

    Letzte Aktualisierung: 23.02.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion