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  • Bauberatungen 2026

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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Subsidiaranklage

    Im Strafverfahren obliegt grundsätzlich der Staatsanwaltschaft die Anklage. Die Subsidiaranklage stellt eine Ausnahme dieses Grundsatzes dar:

    Privatbeteiligte sind berechtigt, die Anklage als Subsidiaranklägerin/Subsidiarankläger aufrecht zu erhalten, wenn die Staatsanwaltschaft von der Anklage zurücktritt. Zur Subsidiaranklägerin/zum Subsidiarankläger wird die/der Privatbeteiligte durch die Erklärung, die Anklage aufrecht zu erhalten.

    Letzte Aktualisierung: 05.03.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion