Bauberatungen 2026
20. Oktober 2026
17. November 2026
15. Dezember 2026
Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Baumaßnahmen an Altbauten
Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Ausbau des Obergeschosses zu einer Wohnung
Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Zu- und Umbau des Wirtschaftsgebäudes und Nutzungsänderung zu einem Fahrradgeschäft, sowie Errichtung von 3 KFZ Stellplätzen
Hartinger Wolfgang, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Aufschub des Zivildienstes
Allgemeine Informationen
Ein Zivildienstpflichtiger wird grundsätzlich zum frühest möglichen Termin ab Feststellung der Zivildienstpflicht (positiver Feststellungsbescheid) zugewiesen.
Wenn der Zivildienstpflichtige noch für eine kurze Zeit in Ausbildung ist, wird geraten, einen Zuweisungswunsch für einen Termin nach Ausbildungsabschluss bekannt zu geben. Falls die Ausbildung jedoch noch längere Zeit dauert, kann ein Aufschub der Zivildienstleistung für die Dauer dieser Ausbildung beantragt werden.
Voraussetzungen
Ein Aufschub wird grundsätzlich nur für eine Berufs-, Schul- oder Hochschulausbildung gewährt, die bereits vor dem 1. Jänner des Stellungsjahres begonnen wurde. Für eine später begonnene Ausbildung (z.B. Studium nach Matura) ist ein Aufschub prinzipiell nicht möglich, außer wenn durch die Ausbildungsunterbrechung nachweisbar eine außergewöhnliche Härte bzw. ein bedeutender Nachteil entstehen würde.
Fristen
Die maximal mögliche Frist für einen Aufschub ist der 15. September des Kalenderjahres, in dem der Zivildienstpflichtige 28 Jahre alt wird.
Zuständige Stelle
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Aufschub für Zivildienstpflichtige
- Begründungsbestätigung (z.B. Lehrvertrag, Schul- oder Inskriptionsbestätigung)
- Nachweis, welche außerordentlichen Härten mit der Unterbrechung der Ausbildung durch Leistung des Zivildienstes verbunden wären
Rechtsgrundlagen
- Zivildienstgesetz (ZDG)
