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  • Bauberatungen 2026

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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Gesundheitsbezogene Maßnahmen

    Als gesundheitsbezogene Maßnahmen, die von der Gesundheitsbehörde oder gegebenenfalls von der Schulärztin/vom Schularzt als geeignet und notwendig gehalten und von der Staatsanwaltschaft oder den Gerichten angeordnet werden, kommen in Betracht die

    • ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes;
    • ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung;
    • klinisch-psychologische Beratung und Betreuung;
    • Psychotherapie und
    • psychosoziale Beratung und Betreuung.

    Diese Maßnahmen müssen durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauches hinreichend vertrauten Personen durchgeführt werden.

    Hinweis:

    Aufgrund des Rechts auf freie Therapeutenwahl kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen, nicht jedoch eine konkrete Einrichtung.

    Die/der Betroffene kann von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht verpflichtet werden, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu erbringen.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 11 bis 14 Suchtmittelgesetz (SMG)

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
    • Bundesministerium für Justiz