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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Ferialpraxis

    Aktuelle Informationen zu Ferialpraxis, Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, Arbeit von Kindern und Jugendlichen

    Um als Jugendliche/Jugendlicher in den Ferien arbeiten zu dürfen, müssen prinzipiell folgende Voraussetzungen zutreffen:

    • über 15 Jahre alt
    • Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
    Hinweis:

    Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien (Hauptferien).

    Achtung:

    Personen unter 15 Jahren, die die Schulpflicht bereits beendet haben, dürfen nur im Rahmen von

    • Lehrverhältnissen,
    • besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen,
    • Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz und
    • Ausbildungsverhältnissen in der Teilqualifizierung oder verlängerten Lehre

    beschäftigt werden.

    Dabei kommen die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, die für Jugendliche gelten, zur Anwendung, obwohl diese Personen als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz