Bauberatungen 2026
26. Mai 2026
23. Juni 2026
21. Juli 2026
11. August 2026
22. September 2026
20. Oktober 2026
17. November 2026
15. Dezember 2026
Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht
Die Vertretungsperson ist über die ihr anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das gilt auch für Vorsorgebevollmächtigte.
Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem Pflegschaftsgericht oder wenn die Offenlegung wegen einer gesetzlichen Verpflichtung notwendig oder für die vertretene Person wichtig ist (z.B. Beantragung einer Beihilfe).
Auch gegenüber der Familie der vertretenen Person muss grundsätzlich Verschwiegenheit gewahrt werden.
Bestimmte Angehörige haben jedoch ein Recht darauf, folgende Auskünfte zu erhalten:
- Auskünfte über das geistige und körperliche Befinden der vertretenen Person
- Auskunft über den Wohnort der vertretenen Person
- Auskunft über den Wirkungsbereich der Erwachsenenvertretung
Folgenden Angehörigen müssen diese Auskünfte erteilt werden:
- Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen/Partnern, Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten
- Eltern der vertretenen Person
- Kinder der vertretenen Person
Es ist außerdem möglich, dass die vertretene Person die Vertretungsperson von der Verschwiegenheitspflicht entbindet oder das Auskunftsrecht gegenüber den Angehörigen, einschränkt.
Die Vertretungsperson sollte immer die Meinung der vertretenen Person einholen, bevor sie Auskünfte erteilt.
