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  • Bauberatungen 2026

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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht

    Die Vertretungsperson ist über die ihr anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen  zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das gilt auch für Vorsorgebevollmächtigte.

    Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem Pflegschaftsgericht oder wenn die Offenlegung wegen einer gesetzlichen Verpflichtung notwendig oder für die vertretene Person wichtig ist (z.B. Beantragung einer Beihilfe).

    Auch gegenüber der Familie der vertretenen Person muss grundsätzlich Verschwiegenheit gewahrt werden.

    Bestimmte Angehörige haben jedoch ein Recht darauf, folgende Auskünfte zu erhalten:

    • Auskünfte über das geistige und körperliche Befinden der vertretenen Person
    • Auskunft über den Wohnort der vertretenen Person
    • Auskunft über den Wirkungsbereich der Erwachsenenvertretung

    Folgenden Angehörigen müssen diese Auskünfte erteilt werden:

    • Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen/Partnern, Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten
    • Eltern der vertretenen Person
    • Kinder der vertretenen Person 

    Es ist außerdem möglich, dass die vertretene Person die Vertretungsperson von der Verschwiegenheitspflicht entbindet oder das Auskunftsrecht gegenüber den Angehörigen, einschränkt.

    Die Vertretungsperson sollte immer die Meinung der vertretenen Person einholen, bevor sie Auskünfte erteilt. 

    Rechtsgrundlagen

    Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz