Skip to content
  • Bauberatungen 2026

    26. Mai 2026

    23. Juni 2026

    21. Juli 2026

    11. August 2026

    22. September 2026

    20. Oktober 2026

    17. November 2026

    15. Dezember 2026

     

    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes

    Allgemeine Informationen

    Taugliche Wehrpflichtige haben Anspruch auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab ihrer Heranziehbarkeit zum Präsenzdienst einberufen worden sind und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- bzw. Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden.

    Taugliche Wehrpflichtige haben auch dann Anspruch auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes, wenn vor der Einberufung zum Grundwehrdienst bereits eine weiterführende Ausbildung begonnen wurde und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

    Aufschub kann – falls militärische Interessen nicht entgegenstehen – bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum 15. September des Kalenderjahres, in dem der Wehrpflichtige 28 Jahre alt wird, gewährt werden.

    Zuständige Stelle

    Erforderliche Unterlagen

    Nachweis der schulischen oder beruflichen Ausbildung (z.B. Lehrvertrag, aktuelle Schul- oder Inskriptionsbestätigung)

    Zusätzliche Informationen

    Mit Erlassung des Bescheides über einen Aufschub des Grundwehrdienstes wird eine bereits rechtswirksame Einberufung unwirksam.

    Zum Formular

    Letzte Aktualisierung: 26.09.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion