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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Allgemeines zum freiwilligen sozialen Engagement

    Freiwilliges Engagement gemäß Definition im Freiwilligengesetz liegt vor, wenn

    • freiwillig Leistungen für andere
    • in einem organisatorischen Rahmen
    • unentgeltlich
    • von Personen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht werden
    • mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven,
    • ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt.

    Dieses freiwillige Engagement wird von anderen unbezahlten, jedoch gesetzlich verpflichtenden Tätigkeiten (z.B. Praktika) unterschieden.

    Interessierte können

    absolvieren.

    Um ein freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst absolvieren zu können, muss die Tätigkeit bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden.

    Juristische Personen privaten Rechts, die

    • nicht gewinnorientiert sind,
    • ihren Sitz im Inland haben und
    • in der freien Wohlfahrtspflege oder auf andere Art gemeinnützig tätig sind,

    können auf Antrag bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen als Träger anerkannt werden. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören neben Erfahrungen im Freiwilligenmanagement unter anderem die Gestaltung des Bildungsprogramms und die pädagogische Betreuung und Begleitung.

    Die Anerkennung als Träger erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (für das Freiwillige Sozialjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland) bzw. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (für das Freiwillige Umweltschutzjahr).

    Hinweis:

    Es ist möglich, ein nach dem Freiwilligengesetz geleistetes Freiwilliges Sozialjahr, ein Freiwilliges Umweltschutzjahr oder einen Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich dabei um eine zehnmonatige, durchgehende Tätigkeit bei einem anerkannten Träger gehandelt hat.

    Zur Förderung von freiwilligem Engagement wurde beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Österreichische Freiwilligenrat eingerichtet. Dieser agiert als institutionalisiertes Dialogforum, Beratungsgremium und Vernetzungsplattform.

    Tipp:

    Das Europäische Solidaritätskorps (EK) ist eine neue Initiative der Europäischen Union. Es schafft Möglichkeiten für junge Menschen, an Freiwilligenprojekten oder Beschäftigungsprojekten in ihrem eigenen Land oder im Ausland teilzunehmen.

    Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres, Freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den anerkannten Trägern – freiwilligenweb (BMASGPK), bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMASGPK (BMASGPK) bzw. auf unseren Seiten zum Freiwilligen Umweltschutzjahr.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 06.02.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz