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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Staatenlos

    Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

    Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

    Letzte Aktualisierung: 24.02.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion