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  • Bauberatungen 2026

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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Gesetzlicher Vertreter

    Minderjährige Kinder, deren Eltern miteinander verheiratet sind, werden durch ihre Eltern gesetzlich vertreten, minderjährige Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, grundsätzlich durch ihre Mutter. Die gesetzliche Vertretungsmacht endet automatisch mit der Volljährigkeit des Kindes.

    Jeder Elternteil ist grundsätzlich für sich alleine berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten. Die Vertretungshandlung ist auch dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist. In bestimmten Angelegenheiten müssen jedoch beide Elternteile zustimmen, wie z.B. bei einem Eintritt oder Austritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft.

    Vertretung eines minderjährigen Kindes

    Letzte Aktualisierung: 13.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion