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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Gewährleistung

    Die Gewährleistung ist die gesetzlich vorgesehene Mängelhaftung der Übergeberinnen/Übergeber (Verkäuferinnen/Verkäufer, Werkunternehmerinnen/Werkunternehmer, Dienstleisterinnen/Dienstleister usw.).

    Beispiel:
    • Ein Fernseher ist bereits beim Kauf defekt und liefert kein ruhiges Bild.
    • Ein angeblicher Goldschmuck ist in Wahrheit aus Messing.

    Die Frist zur Geltendmachung der Gewährleistung beträgt für bewegliche Sachen, Waren mit digitalen Einzelleistungen und digitale Einzelleistungen zwei Jahre, für unbewegliche (z.B. Grundstücke, eingebaute Zentralheizung) drei Jahre.

    Bei von Unternehmen ab 1. Jänner 2022 bereitgestellten digitalen Leistungen (zum Beispiel Betriebssystem, Messenger-Dienst), trifft Unternehmen eine gewährleistungsrechtliche Update- oder Aktualisierungspflicht.

    In Verträgen zwischen Privatpersonen kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Bei Verträgen zwischen Unternehmern und Konsumenten ist dies nicht möglich; allerdings kann die Gewährleistungsfrist beim Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen auf ein Jahr verkürzt werden, wenn dies zwischen den Vertragspartnern extra ausgehandelt wird.

    Letzte Aktualisierung: 13.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion