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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Internationaler Führerschein (zwischenstaatlicher Führerschein)

    Allgemeine Informationen

    Der internationale Führerschein ist ein Zusatzdokument zum nationalen Führerschein zum Lenken von Kraftfahrzeugen außerhalb des EWR. Einige Staaten sowie Leihwagenfirmen verlangen das Mitführen des internationalen Führerscheins. Dieser enthält alle Daten eines normalen Führerscheins in verschiedenen Sprachen und ist nur in Verbindung mit dem nationalen Führerschein gültig.

    Achtung:

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Voraussetzungen

    Voraussetzung zur Erlangung des internationalen Führerscheins ist ein gültiger nationaler Führerschein.

    Fristen

    Der internationale Führerschein gilt – allerdings nur in Verbindung mit dem nationalen Führerschein – ein Jahr.

    Zuständige Stelle

    Die zur Ausstellung berechtigten Automobilklubs:  ARBÖ, ÖAMTC, VCÖ

    Erforderliche Unterlagen

    Kosten

    Die Ausstellung des internationalen Führerscheins ist kostenpflichtig. Bitte erkundigen Sie sich bei den zur Ausstellung berechtigten Automobilklubs. Für Mitglieder der Automobilklubs ist die Ausstellung kostengünstiger.

    Zusätzliche Informationen

    In bestimmten Ländern genügt es, den Original-Führerschein in eine internationale Sprache (Englisch)  übersetzen zu lassen. Die Gültigkeit dieser Übersetzungen ist allerdings wieder an das Mitführen des Führerscheins gebunden. Das bedeutet, dass der österreichische Führerschein auf jeden Fall im Ausland mitgenommen werden muss. Davon ausgenommen sind nur wenige Staaten, die weder einen nationalen noch einen internationalen Führerschein, sondern ausschließlich einheimische Landesdokumente akzeptieren, die dort aber leicht erhältlich sind. Generell ist es aber empfehlenswert, sich in Zweifelsfällen vor Urlaubsantritt bei den Automobilklubs und/oder bei der jeweiligen Botschaft über die Führerscheinanerkennung zu informieren.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

     § 33 Führerscheingesetz (FSG) 

    Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur