Bauberatungen 2026
23. Juni 2026
21. Juli 2026
11. August 2026
22. September 2026
20. Oktober 2026
17. November 2026
15. Dezember 2026
Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Zu- und Umbau beim bestehenden Wohnhaus, Geländeveränderung, Außenanlagen, Carport
Kröll Josef und Manuela, 8454 Arnfels, Krast 19
Vermögen im Ausland
War die verstorbene Person österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger und hatte sie ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, sind die österreichischen Gerichte für im Ausland befindliches bewegliches Vermögen zuständig. Wenn die verstorbene Person im Inland gelebt hat, ist inländische Gerichtsbarkeit auch für im Ausland befindliches bewegliches und unbewegliches Vermögen gegeben, sofern die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) Anwendung findet.
Grundsätzlich liegt keine inländische Gerichtsbarkeit vor, wenn der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen im Ausland war.
Sollten ausländische Liegenschaften vorhanden sein, fragen Sie bei der Errichtung der Todesfallaufnahme die Notarin/den Notar (ÖNK), welche weiteren Schritte in diesem Fall zu setzen sind.
Weiterführende Links
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Österreichische Notariatskammer
