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  • Entgeltfortzahlung bei Verhinderung aus sonstigen persönlichen Gründen

    Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer hat bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die ihre/seine Person betreffen, beispielsweise

    • Hochzeit
    • Geburt eines Kindes
    • Hochzeit oder Todesfall (von nahen Angehörigen)
    • Umzug
    • Vorladung zu Behörden
    • Arztbesuch

    pro Anlassfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine verhältnismäßig kurze Zeit (in der Regel für maximal eine Woche).

    Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

    Tipp:

    Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Der jeweilige Kollektivvertrag verschiedener Branchen ist bei der Wirtschaftskammer erhältlich.

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz (AngG) oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Entgeltfortzahlung bei Verhinderung aus sonstigen persönlichen Gründen

      Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer hat bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die ihre/seine Person betreffen, beispielsweise

      • Hochzeit
      • Geburt eines Kindes
      • Hochzeit oder Todesfall (von nahen Angehörigen)
      • Umzug
      • Vorladung zu Behörden
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      pro Anlassfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine verhältnismäßig kurze Zeit (in der Regel für maximal eine Woche).

      Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

      Tipp:

      Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Der jeweilige Kollektivvertrag verschiedener Branchen ist bei der Wirtschaftskammer erhältlich.

      Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz (AngG) oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

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      Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
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        Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer hat bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die ihre/seine Person betreffen, beispielsweise

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        pro Anlassfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine verhältnismäßig kurze Zeit (in der Regel für maximal eine Woche).

        Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

        Tipp:

        Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Der jeweilige Kollektivvertrag verschiedener Branchen ist bei der Wirtschaftskammer erhältlich.

        Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz (AngG) oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

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          Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer hat bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die ihre/seine Person betreffen, beispielsweise

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          pro Anlassfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine verhältnismäßig kurze Zeit (in der Regel für maximal eine Woche).

          Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

          Tipp:

          Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Der jeweilige Kollektivvertrag verschiedener Branchen ist bei der Wirtschaftskammer erhältlich.

          Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz (AngG) oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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            Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer hat bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die ihre/seine Person betreffen, beispielsweise

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            Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

            Tipp:

            Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Der jeweilige Kollektivvertrag verschiedener Branchen ist bei der Wirtschaftskammer erhältlich.

            Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz (AngG) oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

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              Formulare der Versicherungsanstalten

              Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER