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  • Leben in der Stadt Kufstein

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Verwendung bzw. Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher usw.

    ausgenommen: Eine Störung benachbarter Personen ist – insbesondere aufgrund örtlicher Gegebenheiten – ausgeschlossen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verwendung bzw. Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Kreissägen usw. sowie für das Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dgl.

    ausgenommen: Eine Störung benachbarter Personen ist – insbesondere aufgrund örtlicher Gegebenheiten – ausgeschlossen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:
    Damit Menschen und Tiere nicht gefährdet sowie Menschen nicht über das zumutbare Ausmaß hinaus belästigt werden, sind Hunde von ihren Haltern bzw. Verwahrern auf dem Gehweg rund um den Hechtsee sowie in nachfolgend aufgezählten öffentlich zugänglichen Grün- bzw. Parkanlagen stets so an einer Leine zu führen, dass deren jederzeitige Beherrschung möglich ist:

    • Stadtpark
    • Kalvarienberg
    • Grün-/Parkanlage im Bereich Kneippanlage/Motorikpark
    • Seniorenpark (Morsbacher Straße/Mühlbacherweg)
    • Grün-/Parkanlage bei der Kletterskulptur
    • Grün-/Parkanlage beim Spindlerdenkmal
    • Sog. Auracher Garten (Ende der Römerhofgasse/Innpromenade)
    • Grün-/Parkanlage in der Kienbergstraße
    • Grün-/Parkanlage beim Listdenkmal

    Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (wie zum Beispiel Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen).

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

    Hundekot

    Verordnung der Stadt:
    Zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände haben Halter bzw. Verwahrer von Hunden nachfolgende Verbote und Pflichten zu beachten bzw. einzuhalten:

    • Eine Verunreinigung der nachangeführten Anlagen und Flächen durch Hundekot ist verboten:
      • Gehweg rund um den Hechtsee
      • Stadtpark
      • Kalvarienberg
      • Grün-/Parkanlage im Bereich Kneippanlage/Motorikpark
      • Seniorenpark (Morsbacher Straße/Mühlbacherweg)
      • Grün-/Parkanlage bei der Kletterskulptur
      • Grün-/Parkanlage beim Spindlerdenkmal
      • Sog. Auracher Garten (Ende der Römerhofgasse/Innpromenade)
      • Grün-/Parkanlage in der Kienbergstraße
      • Grün-/Parkanlage beim Listdenkmal
      • die sonstigen von der Stadtgemeinde Kufstein betreuten bzw. bepflanzten Grünflächen, welche insbesondere der Erholung der Bevölkerung bzw. der Verschönerung des Stadtbildes dienen
      • landwirtschaftlich genutzte Flächen (Wiesen und Felder),
    • Hundekot ist unverzüglich zu entfernen.

    Nachfolgend angeführte öffentlich zugängliche Spielplätze dürfen durch Hunde nicht betreten werden:

    • Waldspielplatz (Kindsbründlweg)
    • Spielplatz bei der Kufstein Arena
    • Spielplatz Klammstraße
    • (Ball-)Spielplatz Endacher Kirche
    • Spielplatz Max Spaun-Straße
    • Spielplatz Kienbergstraße
    • Spielplatz Stadtpark
    • Spielplatz Theaterhütte
    • Ballspielplatz Dekan Hintner-Straße
    • (Ball-)Spielplatz Lindenallee
    • Frauenfeld-Spielplatz (beim Motorikpark)
    • Ballspielplatz Untere Sparchen/Sparchenbach
    • Spielplatz Friedensiedlung

    Diese Bestimmungen gelten nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (wie zum Beispiel Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen).

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • In der Zeit von 22 bis 7 Uhr dürfen Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte nur in Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke verwendet werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
      • Diese Regelung gilt nicht, falls eine Störung benachbarter Personen – insbesondere aufgrund örtlicher Gegebenheiten – ausgeschlossen ist. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Recyclinghof Kufstein
    Endach 43 (Nähe Autobahn-Kreisverkehr Kufstein Süd bzw. Biomasse Heizwerk)
    6330 Kufstein

    Abfallarten: Wenden Sie sich bitte an das Team vom Recyclinghof Kufstein. Als Kontakt steht Ihnen Herr Manfred Zöttl zur Verfügung.

    Telefon: +43 5372 6930 390
    E-Mail: recyclinghof@stwk.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
      • 8 bis 17 Uhr
    • Mittwoch
      • 8 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr

    Kontaktdaten der Stadt

    Rathaus Kufstein
    Oberer Stadtplatz 17
    6330 Kufstein

    Telefon: +43 5372/602-100
    Fax: +43 5372/602-75
    E-Mail: stadtamt@kufstein.at

    Amtsstunden:

    • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr
    • Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18:30 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Kufstein

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Verwendung bzw. Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher usw.

      ausgenommen: Eine Störung benachbarter Personen ist – insbesondere aufgrund örtlicher Gegebenheiten – ausgeschlossen

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag) 
        • 12 bis 14 Uhr
        • 20 bis 7 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Verwendung bzw. Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Kreissägen usw. sowie für das Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dgl.

      ausgenommen: Eine Störung benachbarter Personen ist – insbesondere aufgrund örtlicher Gegebenheiten – ausgeschlossen

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 12 bis 14 Uhr
        • 20 bis 7 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Stadt:
      Damit Menschen und Tiere nicht gefährdet sowie Menschen nicht über das zumutbare Ausmaß hinaus belästigt werden, sind Hunde von ihren Haltern bzw. Verwahrern auf dem Gehweg rund um den Hechtsee sowie in nachfolgend aufgezählten öffentlich zugänglichen Grün- bzw. Parkanlagen stets so an einer Leine zu führen, dass deren jederzeitige Beherrschung möglich ist:

      • Stadtpark
      • Kalvarienberg
      • Grün-/Parkanlage im Bereich Kneippanlage/Motorikpark
      • Seniorenpark (Morsbacher Straße/Mühlbacherweg)
      • Grün-/Parkanlage bei der Kletterskulptur
      • Grün-/Parkanlage beim Spindlerdenkmal
      • Sog. Auracher Garten (Ende der Römerhofgasse/Innpromenade)
      • Grün-/Parkanlage in der Kienbergstraße
      • Grün-/Parkanlage beim Listdenkmal

      Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (wie zum Beispiel Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen).

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

      Hundekot

      Verordnung der Stadt:
      Zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände haben Halter bzw. Verwahrer von Hunden nachfolgende Verbote und Pflichten zu beachten bzw. einzuhalten:

      • Eine Verunreinigung der nachangeführten Anlagen und Flächen durch Hundekot ist verboten:
        • Gehweg rund um den Hechtsee
        • Stadtpark
        • Kalvarienberg
        • Grün-/Parkanlage im Bereich Kneippanlage/Motorikpark
        • Seniorenpark (Morsbacher Straße/Mühlbacherweg)
        • Grün-/Parkanlage bei der Kletterskulptur
        • Grün-/Parkanlage beim Spindlerdenkmal
        • Sog. Auracher Garten (Ende der Römerhofgasse/Innpromenade)
        • Grün-/Parkanlage in der Kienbergstraße
        • Grün-/Parkanlage beim Listdenkmal
        • die sonstigen von der Stadtgemeinde Kufstein betreuten bzw. bepflanzten Grünflächen, welche insbesondere der Erholung der Bevölkerung bzw. der Verschönerung des Stadtbildes dienen
        • landwirtschaftlich genutzte Flächen (Wiesen und Felder),
      • Hundekot ist unverzüglich zu entfernen.

      Nachfolgend angeführte öffentlich zugängliche Spielplätze dürfen durch Hunde nicht betreten werden:

      • Waldspielplatz (Kindsbründlweg)
      • Spielplatz bei der Kufstein Arena
      • Spielplatz Klammstraße
      • (Ball-)Spielplatz Endacher Kirche
      • Spielplatz Max Spaun-Straße
      • Spielplatz Kienbergstraße
      • Spielplatz Stadtpark
      • Spielplatz Theaterhütte
      • Ballspielplatz Dekan Hintner-Straße
      • (Ball-)Spielplatz Lindenallee
      • Frauenfeld-Spielplatz (beim Motorikpark)
      • Ballspielplatz Untere Sparchen/Sparchenbach
      • Spielplatz Friedensiedlung

      Diese Bestimmungen gelten nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (wie zum Beispiel Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen).

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Stadt

      • In der Zeit von 22 bis 7 Uhr dürfen Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte nur in Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke verwendet werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
        • Diese Regelung gilt nicht, falls eine Störung benachbarter Personen – insbesondere aufgrund örtlicher Gegebenheiten – ausgeschlossen ist. 

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Stadt

      Recyclinghof Kufstein
      Endach 43 (Nähe Autobahn-Kreisverkehr Kufstein Süd bzw. Biomasse Heizwerk)
      6330 Kufstein

      Abfallarten: Wenden Sie sich bitte an das Team vom Recyclinghof Kufstein. Als Kontakt steht Ihnen Herr Manfred Zöttl zur Verfügung.

      Telefon: +43 5372 6930 390
      E-Mail: recyclinghof@stwk.at

      Öffnungszeiten:

      • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
        • 8 bis 17 Uhr
      • Mittwoch
        • 8 bis 19 Uhr
      • Samstag
        • 8 bis 12 Uhr

      Kontaktdaten der Stadt

      Rathaus Kufstein
      Oberer Stadtplatz 17
      6330 Kufstein

      Telefon: +43 5372/602-100
      Fax: +43 5372/602-75
      E-Mail: stadtamt@kufstein.at

      Amtsstunden:

      • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 17 Uhr
      • Donnerstag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 18:30 Uhr

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      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

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        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Verwendung bzw. Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher usw.

        ausgenommen: Eine Störung benachbarter Personen ist – insbesondere aufgrund örtlicher Gegebenheiten – ausgeschlossen

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag) 
          • 12 bis 14 Uhr
          • 20 bis 7 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Verwendung bzw. Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Kreissägen usw. sowie für das Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dgl.

        ausgenommen: Eine Störung benachbarter Personen ist – insbesondere aufgrund örtlicher Gegebenheiten – ausgeschlossen

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 12 bis 14 Uhr
          • 20 bis 7 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Stadt:
        Damit Menschen und Tiere nicht gefährdet sowie Menschen nicht über das zumutbare Ausmaß hinaus belästigt werden, sind Hunde von ihren Haltern bzw. Verwahrern auf dem Gehweg rund um den Hechtsee sowie in nachfolgend aufgezählten öffentlich zugänglichen Grün- bzw. Parkanlagen stets so an einer Leine zu führen, dass deren jederzeitige Beherrschung möglich ist:

        • Stadtpark
        • Kalvarienberg
        • Grün-/Parkanlage im Bereich Kneippanlage/Motorikpark
        • Seniorenpark (Morsbacher Straße/Mühlbacherweg)
        • Grün-/Parkanlage bei der Kletterskulptur
        • Grün-/Parkanlage beim Spindlerdenkmal
        • Sog. Auracher Garten (Ende der Römerhofgasse/Innpromenade)
        • Grün-/Parkanlage in der Kienbergstraße
        • Grün-/Parkanlage beim Listdenkmal

        Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (wie zum Beispiel Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen).

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

        Hundekot

        Verordnung der Stadt:
        Zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände haben Halter bzw. Verwahrer von Hunden nachfolgende Verbote und Pflichten zu beachten bzw. einzuhalten:

        • Eine Verunreinigung der nachangeführten Anlagen und Flächen durch Hundekot ist verboten:
          • Gehweg rund um den Hechtsee
          • Stadtpark
          • Kalvarienberg
          • Grün-/Parkanlage im Bereich Kneippanlage/Motorikpark
          • Seniorenpark (Morsbacher Straße/Mühlbacherweg)
          • Grün-/Parkanlage bei der Kletterskulptur
          • Grün-/Parkanlage beim Spindlerdenkmal
          • Sog. Auracher Garten (Ende der Römerhofgasse/Innpromenade)
          • Grün-/Parkanlage in der Kienbergstraße
          • Grün-/Parkanlage beim Listdenkmal
          • die sonstigen von der Stadtgemeinde Kufstein betreuten bzw. bepflanzten Grünflächen, welche insbesondere der Erholung der Bevölkerung bzw. der Verschönerung des Stadtbildes dienen
          • landwirtschaftlich genutzte Flächen (Wiesen und Felder),
        • Hundekot ist unverzüglich zu entfernen.

        Nachfolgend angeführte öffentlich zugängliche Spielplätze dürfen durch Hunde nicht betreten werden:

        • Waldspielplatz (Kindsbründlweg)
        • Spielplatz bei der Kufstein Arena
        • Spielplatz Klammstraße
        • (Ball-)Spielplatz Endacher Kirche
        • Spielplatz Max Spaun-Straße
        • Spielplatz Kienbergstraße
        • Spielplatz Stadtpark
        • Spielplatz Theaterhütte
        • Ballspielplatz Dekan Hintner-Straße
        • (Ball-)Spielplatz Lindenallee
        • Frauenfeld-Spielplatz (beim Motorikpark)
        • Ballspielplatz Untere Sparchen/Sparchenbach
        • Spielplatz Friedensiedlung

        Diese Bestimmungen gelten nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (wie zum Beispiel Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen).

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Stadt

        • In der Zeit von 22 bis 7 Uhr dürfen Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte nur in Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke verwendet werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
          • Diese Regelung gilt nicht, falls eine Störung benachbarter Personen – insbesondere aufgrund örtlicher Gegebenheiten – ausgeschlossen ist. 

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Stadt

        Recyclinghof Kufstein
        Endach 43 (Nähe Autobahn-Kreisverkehr Kufstein Süd bzw. Biomasse Heizwerk)
        6330 Kufstein

        Abfallarten: Wenden Sie sich bitte an das Team vom Recyclinghof Kufstein. Als Kontakt steht Ihnen Herr Manfred Zöttl zur Verfügung.

        Telefon: +43 5372 6930 390
        E-Mail: recyclinghof@stwk.at

        Öffnungszeiten:

        • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
          • 8 bis 17 Uhr
        • Mittwoch
          • 8 bis 19 Uhr
        • Samstag
          • 8 bis 12 Uhr

        Kontaktdaten der Stadt

        Rathaus Kufstein
        Oberer Stadtplatz 17
        6330 Kufstein

        Telefon: +43 5372/602-100
        Fax: +43 5372/602-75
        E-Mail: stadtamt@kufstein.at

        Amtsstunden:

        • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 17 Uhr
        • Donnerstag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 18:30 Uhr

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Stadt Kufstein

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Verwendung bzw. Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher usw.

          ausgenommen: Eine Störung benachbarter Personen ist – insbesondere aufgrund örtlicher Gegebenheiten – ausgeschlossen

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag) 
            • 12 bis 14 Uhr
            • 20 bis 7 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Verwendung bzw. Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Kreissägen usw. sowie für das Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dgl.

          ausgenommen: Eine Störung benachbarter Personen ist – insbesondere aufgrund örtlicher Gegebenheiten – ausgeschlossen

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 12 bis 14 Uhr
            • 20 bis 7 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Stadt:
          Damit Menschen und Tiere nicht gefährdet sowie Menschen nicht über das zumutbare Ausmaß hinaus belästigt werden, sind Hunde von ihren Haltern bzw. Verwahrern auf dem Gehweg rund um den Hechtsee sowie in nachfolgend aufgezählten öffentlich zugänglichen Grün- bzw. Parkanlagen stets so an einer Leine zu führen, dass deren jederzeitige Beherrschung möglich ist:

          • Stadtpark
          • Kalvarienberg
          • Grün-/Parkanlage im Bereich Kneippanlage/Motorikpark
          • Seniorenpark (Morsbacher Straße/Mühlbacherweg)
          • Grün-/Parkanlage bei der Kletterskulptur
          • Grün-/Parkanlage beim Spindlerdenkmal
          • Sog. Auracher Garten (Ende der Römerhofgasse/Innpromenade)
          • Grün-/Parkanlage in der Kienbergstraße
          • Grün-/Parkanlage beim Listdenkmal

          Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (wie zum Beispiel Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen).

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

          Hundekot

          Verordnung der Stadt:
          Zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände haben Halter bzw. Verwahrer von Hunden nachfolgende Verbote und Pflichten zu beachten bzw. einzuhalten:

          • Eine Verunreinigung der nachangeführten Anlagen und Flächen durch Hundekot ist verboten:
            • Gehweg rund um den Hechtsee
            • Stadtpark
            • Kalvarienberg
            • Grün-/Parkanlage im Bereich Kneippanlage/Motorikpark
            • Seniorenpark (Morsbacher Straße/Mühlbacherweg)
            • Grün-/Parkanlage bei der Kletterskulptur
            • Grün-/Parkanlage beim Spindlerdenkmal
            • Sog. Auracher Garten (Ende der Römerhofgasse/Innpromenade)
            • Grün-/Parkanlage in der Kienbergstraße
            • Grün-/Parkanlage beim Listdenkmal
            • die sonstigen von der Stadtgemeinde Kufstein betreuten bzw. bepflanzten Grünflächen, welche insbesondere der Erholung der Bevölkerung bzw. der Verschönerung des Stadtbildes dienen
            • landwirtschaftlich genutzte Flächen (Wiesen und Felder),
          • Hundekot ist unverzüglich zu entfernen.

          Nachfolgend angeführte öffentlich zugängliche Spielplätze dürfen durch Hunde nicht betreten werden:

          • Waldspielplatz (Kindsbründlweg)
          • Spielplatz bei der Kufstein Arena
          • Spielplatz Klammstraße
          • (Ball-)Spielplatz Endacher Kirche
          • Spielplatz Max Spaun-Straße
          • Spielplatz Kienbergstraße
          • Spielplatz Stadtpark
          • Spielplatz Theaterhütte
          • Ballspielplatz Dekan Hintner-Straße
          • (Ball-)Spielplatz Lindenallee
          • Frauenfeld-Spielplatz (beim Motorikpark)
          • Ballspielplatz Untere Sparchen/Sparchenbach
          • Spielplatz Friedensiedlung

          Diese Bestimmungen gelten nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (wie zum Beispiel Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen).

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Stadt

          • In der Zeit von 22 bis 7 Uhr dürfen Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte nur in Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke verwendet werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
            • Diese Regelung gilt nicht, falls eine Störung benachbarter Personen – insbesondere aufgrund örtlicher Gegebenheiten – ausgeschlossen ist. 

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          Recyclinghof Kufstein
          Endach 43 (Nähe Autobahn-Kreisverkehr Kufstein Süd bzw. Biomasse Heizwerk)
          6330 Kufstein

          Abfallarten: Wenden Sie sich bitte an das Team vom Recyclinghof Kufstein. Als Kontakt steht Ihnen Herr Manfred Zöttl zur Verfügung.

          Telefon: +43 5372 6930 390
          E-Mail: recyclinghof@stwk.at

          Öffnungszeiten:

          • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
            • 8 bis 17 Uhr
          • Mittwoch
            • 8 bis 19 Uhr
          • Samstag
            • 8 bis 12 Uhr

          Kontaktdaten der Stadt

          Rathaus Kufstein
          Oberer Stadtplatz 17
          6330 Kufstein

          Telefon: +43 5372/602-100
          Fax: +43 5372/602-75
          E-Mail: stadtamt@kufstein.at

          Amtsstunden:

          • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 17 Uhr
          • Donnerstag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 18:30 Uhr

          Homepage

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Stadt Kufstein

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Verwendung bzw. Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher usw.

            ausgenommen: Eine Störung benachbarter Personen ist – insbesondere aufgrund örtlicher Gegebenheiten – ausgeschlossen

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag) 
              • 12 bis 14 Uhr
              • 20 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Verwendung bzw. Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Kreissägen usw. sowie für das Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dgl.

            ausgenommen: Eine Störung benachbarter Personen ist – insbesondere aufgrund örtlicher Gegebenheiten – ausgeschlossen

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 12 bis 14 Uhr
              • 20 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Stadt:
            Damit Menschen und Tiere nicht gefährdet sowie Menschen nicht über das zumutbare Ausmaß hinaus belästigt werden, sind Hunde von ihren Haltern bzw. Verwahrern auf dem Gehweg rund um den Hechtsee sowie in nachfolgend aufgezählten öffentlich zugänglichen Grün- bzw. Parkanlagen stets so an einer Leine zu führen, dass deren jederzeitige Beherrschung möglich ist:

            • Stadtpark
            • Kalvarienberg
            • Grün-/Parkanlage im Bereich Kneippanlage/Motorikpark
            • Seniorenpark (Morsbacher Straße/Mühlbacherweg)
            • Grün-/Parkanlage bei der Kletterskulptur
            • Grün-/Parkanlage beim Spindlerdenkmal
            • Sog. Auracher Garten (Ende der Römerhofgasse/Innpromenade)
            • Grün-/Parkanlage in der Kienbergstraße
            • Grün-/Parkanlage beim Listdenkmal

            Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (wie zum Beispiel Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen).

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

            Hundekot

            Verordnung der Stadt:
            Zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände haben Halter bzw. Verwahrer von Hunden nachfolgende Verbote und Pflichten zu beachten bzw. einzuhalten:

            • Eine Verunreinigung der nachangeführten Anlagen und Flächen durch Hundekot ist verboten:
              • Gehweg rund um den Hechtsee
              • Stadtpark
              • Kalvarienberg
              • Grün-/Parkanlage im Bereich Kneippanlage/Motorikpark
              • Seniorenpark (Morsbacher Straße/Mühlbacherweg)
              • Grün-/Parkanlage bei der Kletterskulptur
              • Grün-/Parkanlage beim Spindlerdenkmal
              • Sog. Auracher Garten (Ende der Römerhofgasse/Innpromenade)
              • Grün-/Parkanlage in der Kienbergstraße
              • Grün-/Parkanlage beim Listdenkmal
              • die sonstigen von der Stadtgemeinde Kufstein betreuten bzw. bepflanzten Grünflächen, welche insbesondere der Erholung der Bevölkerung bzw. der Verschönerung des Stadtbildes dienen
              • landwirtschaftlich genutzte Flächen (Wiesen und Felder),
            • Hundekot ist unverzüglich zu entfernen.

            Nachfolgend angeführte öffentlich zugängliche Spielplätze dürfen durch Hunde nicht betreten werden:

            • Waldspielplatz (Kindsbründlweg)
            • Spielplatz bei der Kufstein Arena
            • Spielplatz Klammstraße
            • (Ball-)Spielplatz Endacher Kirche
            • Spielplatz Max Spaun-Straße
            • Spielplatz Kienbergstraße
            • Spielplatz Stadtpark
            • Spielplatz Theaterhütte
            • Ballspielplatz Dekan Hintner-Straße
            • (Ball-)Spielplatz Lindenallee
            • Frauenfeld-Spielplatz (beim Motorikpark)
            • Ballspielplatz Untere Sparchen/Sparchenbach
            • Spielplatz Friedensiedlung

            Diese Bestimmungen gelten nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (wie zum Beispiel Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen).

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Stadt

            • In der Zeit von 22 bis 7 Uhr dürfen Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte nur in Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke verwendet werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
              • Diese Regelung gilt nicht, falls eine Störung benachbarter Personen – insbesondere aufgrund örtlicher Gegebenheiten – ausgeschlossen ist. 

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Stadt

            Recyclinghof Kufstein
            Endach 43 (Nähe Autobahn-Kreisverkehr Kufstein Süd bzw. Biomasse Heizwerk)
            6330 Kufstein

            Abfallarten: Wenden Sie sich bitte an das Team vom Recyclinghof Kufstein. Als Kontakt steht Ihnen Herr Manfred Zöttl zur Verfügung.

            Telefon: +43 5372 6930 390
            E-Mail: recyclinghof@stwk.at

            Öffnungszeiten:

            • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
              • 8 bis 17 Uhr
            • Mittwoch
              • 8 bis 19 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 12 Uhr

            Kontaktdaten der Stadt

            Rathaus Kufstein
            Oberer Stadtplatz 17
            6330 Kufstein

            Telefon: +43 5372/602-100
            Fax: +43 5372/602-75
            E-Mail: stadtamt@kufstein.at

            Amtsstunden:

            • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 17 Uhr
            • Donnerstag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 18:30 Uhr

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            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
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