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  • E-Scooter

    Hinweis:

    Benützerinnen/Benützer von E-Scootern (Elektro-Scootern) müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Wegen der fahrdynamischen Eigenschaften des E-Scooters gelten darüber hinaus einzelne strengere Verhaltensbestimmungen, die Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer haben. Im Übrigen haben sich beide so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

    Allgemeines

    E-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Diese einspurigen Fahrzeuge sind mit einem Trittbrett und einem äußeren Felgendurchmesser von maximal 300 mm ausgestattet und haben keine Sitzvorrichtung.

    Benützung

    Achtung:

    Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

    Erlaubt ist außerdem das Befahren von

    • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
    • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
    • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

    Verboten ist insbesondere auch,

    • Gehsteige und Gehwege in Längsrichtung zu befahren (generelles Fahrverbot),
    • eine zweite Person auf dem E-Scooter mitfahren zu lassen,
    • Sachen zu transportieren,
      • verboten sind insbesondere Taschen oder Rucksäcke, die auf Lenkgriffen hängen
      • erlaubt sind nur kleinerer Gegenstände wie z.B. Helm, Pannen-Werkzeugset oder Schloss zum Absperren in einem geeigneten Behältnis, das auf einem unbeweglichen Teil des E-Scooter befestigt ist)
    • Anhänger zu ziehen,
    • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
    • ein Alkohollimit von 0,5 Promille zu überschreiten oder
    • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

    Alter

    Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem E-Scooter im öffentlichen Verkehr nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem E-Scooter unterwegs sein.

    Neu:

    Wer unter 16 Jahre alt ist, muss beim Fahren eines E-Scooters einen Helm tragen (Helmpflicht unter 16).

    Ausrüstung

    E-Scooter sind mit

    • wirksamer Bremsvorrichtung
    • Klingel oder Hupe 
    •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
    •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
    •  gelben Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien auf der Seite
    • Blinklichtern auf den Enden der Lenkgriffe, mit
      • gelbem Licht nach vorne und nach hinten und
      • einer Blinkfrequenz von 90 ± 30 Impulsen pro Minute 
    • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit
      • einem hellleuchtenden Scheinwerfer nach vorne (weißes, ruhendes Licht) und
      • einem roten Rücklicht

    auszurüsten.

    Abstellen

    E-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

    Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für E-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

    Letzte Aktualisierung: 01.05.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

      E-Scooter

      Hinweis:

      Benützerinnen/Benützer von E-Scootern (Elektro-Scootern) müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Wegen der fahrdynamischen Eigenschaften des E-Scooters gelten darüber hinaus einzelne strengere Verhaltensbestimmungen, die Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer haben. Im Übrigen haben sich beide so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

      Allgemeines

      E-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Diese einspurigen Fahrzeuge sind mit einem Trittbrett und einem äußeren Felgendurchmesser von maximal 300 mm ausgestattet und haben keine Sitzvorrichtung.

      Benützung

      Achtung:

      Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

      Erlaubt ist außerdem das Befahren von

      • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
      • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
      • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

      Verboten ist insbesondere auch,

      • Gehsteige und Gehwege in Längsrichtung zu befahren (generelles Fahrverbot),
      • eine zweite Person auf dem E-Scooter mitfahren zu lassen,
      • Sachen zu transportieren,
        • verboten sind insbesondere Taschen oder Rucksäcke, die auf Lenkgriffen hängen
        • erlaubt sind nur kleinerer Gegenstände wie z.B. Helm, Pannen-Werkzeugset oder Schloss zum Absperren in einem geeigneten Behältnis, das auf einem unbeweglichen Teil des E-Scooter befestigt ist)
      • Anhänger zu ziehen,
      • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
      • ein Alkohollimit von 0,5 Promille zu überschreiten oder
      • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

      Alter

      Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem E-Scooter im öffentlichen Verkehr nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem E-Scooter unterwegs sein.

      Neu:

      Wer unter 16 Jahre alt ist, muss beim Fahren eines E-Scooters einen Helm tragen (Helmpflicht unter 16).

      Ausrüstung

      E-Scooter sind mit

      • wirksamer Bremsvorrichtung
      • Klingel oder Hupe 
      •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
      •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
      •  gelben Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien auf der Seite
      • Blinklichtern auf den Enden der Lenkgriffe, mit
        • gelbem Licht nach vorne und nach hinten und
        • einer Blinkfrequenz von 90 ± 30 Impulsen pro Minute 
      • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit
        • einem hellleuchtenden Scheinwerfer nach vorne (weißes, ruhendes Licht) und
        • einem roten Rücklicht

      auszurüsten.

      Abstellen

      E-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

      Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für E-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

      Letzte Aktualisierung: 01.05.2026
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

        E-Scooter

        Hinweis:

        Benützerinnen/Benützer von E-Scootern (Elektro-Scootern) müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Wegen der fahrdynamischen Eigenschaften des E-Scooters gelten darüber hinaus einzelne strengere Verhaltensbestimmungen, die Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer haben. Im Übrigen haben sich beide so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

        Allgemeines

        E-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Diese einspurigen Fahrzeuge sind mit einem Trittbrett und einem äußeren Felgendurchmesser von maximal 300 mm ausgestattet und haben keine Sitzvorrichtung.

        Benützung

        Achtung:

        Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

        Erlaubt ist außerdem das Befahren von

        • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
        • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
        • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

        Verboten ist insbesondere auch,

        • Gehsteige und Gehwege in Längsrichtung zu befahren (generelles Fahrverbot),
        • eine zweite Person auf dem E-Scooter mitfahren zu lassen,
        • Sachen zu transportieren,
          • verboten sind insbesondere Taschen oder Rucksäcke, die auf Lenkgriffen hängen
          • erlaubt sind nur kleinerer Gegenstände wie z.B. Helm, Pannen-Werkzeugset oder Schloss zum Absperren in einem geeigneten Behältnis, das auf einem unbeweglichen Teil des E-Scooter befestigt ist)
        • Anhänger zu ziehen,
        • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
        • ein Alkohollimit von 0,5 Promille zu überschreiten oder
        • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

        Alter

        Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem E-Scooter im öffentlichen Verkehr nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem E-Scooter unterwegs sein.

        Neu:

        Wer unter 16 Jahre alt ist, muss beim Fahren eines E-Scooters einen Helm tragen (Helmpflicht unter 16).

        Ausrüstung

        E-Scooter sind mit

        • wirksamer Bremsvorrichtung
        • Klingel oder Hupe 
        •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
        •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
        •  gelben Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien auf der Seite
        • Blinklichtern auf den Enden der Lenkgriffe, mit
          • gelbem Licht nach vorne und nach hinten und
          • einer Blinkfrequenz von 90 ± 30 Impulsen pro Minute 
        • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit
          • einem hellleuchtenden Scheinwerfer nach vorne (weißes, ruhendes Licht) und
          • einem roten Rücklicht

        auszurüsten.

        Abstellen

        E-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

        Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für E-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

        Letzte Aktualisierung: 01.05.2026
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          E-Scooter

          Hinweis:

          Benützerinnen/Benützer von E-Scootern (Elektro-Scootern) müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Wegen der fahrdynamischen Eigenschaften des E-Scooters gelten darüber hinaus einzelne strengere Verhaltensbestimmungen, die Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer haben. Im Übrigen haben sich beide so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

          Allgemeines

          E-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Diese einspurigen Fahrzeuge sind mit einem Trittbrett und einem äußeren Felgendurchmesser von maximal 300 mm ausgestattet und haben keine Sitzvorrichtung.

          Benützung

          Achtung:

          Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

          Erlaubt ist außerdem das Befahren von

          • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
          • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
          • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

          Verboten ist insbesondere auch,

          • Gehsteige und Gehwege in Längsrichtung zu befahren (generelles Fahrverbot),
          • eine zweite Person auf dem E-Scooter mitfahren zu lassen,
          • Sachen zu transportieren,
            • verboten sind insbesondere Taschen oder Rucksäcke, die auf Lenkgriffen hängen
            • erlaubt sind nur kleinerer Gegenstände wie z.B. Helm, Pannen-Werkzeugset oder Schloss zum Absperren in einem geeigneten Behältnis, das auf einem unbeweglichen Teil des E-Scooter befestigt ist)
          • Anhänger zu ziehen,
          • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
          • ein Alkohollimit von 0,5 Promille zu überschreiten oder
          • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

          Alter

          Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem E-Scooter im öffentlichen Verkehr nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem E-Scooter unterwegs sein.

          Neu:

          Wer unter 16 Jahre alt ist, muss beim Fahren eines E-Scooters einen Helm tragen (Helmpflicht unter 16).

          Ausrüstung

          E-Scooter sind mit

          • wirksamer Bremsvorrichtung
          • Klingel oder Hupe 
          •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
          •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
          •  gelben Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien auf der Seite
          • Blinklichtern auf den Enden der Lenkgriffe, mit
            • gelbem Licht nach vorne und nach hinten und
            • einer Blinkfrequenz von 90 ± 30 Impulsen pro Minute 
          • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit
            • einem hellleuchtenden Scheinwerfer nach vorne (weißes, ruhendes Licht) und
            • einem roten Rücklicht

          auszurüsten.

          Abstellen

          E-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

          Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für E-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

          Letzte Aktualisierung: 01.05.2026
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            E-Scooter

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            Benützerinnen/Benützer von E-Scootern (Elektro-Scootern) müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Wegen der fahrdynamischen Eigenschaften des E-Scooters gelten darüber hinaus einzelne strengere Verhaltensbestimmungen, die Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer haben. Im Übrigen haben sich beide so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

            Allgemeines

            E-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Diese einspurigen Fahrzeuge sind mit einem Trittbrett und einem äußeren Felgendurchmesser von maximal 300 mm ausgestattet und haben keine Sitzvorrichtung.

            Benützung

            Achtung:

            Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

            Erlaubt ist außerdem das Befahren von

            • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
            • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
            • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

            Verboten ist insbesondere auch,

            • Gehsteige und Gehwege in Längsrichtung zu befahren (generelles Fahrverbot),
            • eine zweite Person auf dem E-Scooter mitfahren zu lassen,
            • Sachen zu transportieren,
              • verboten sind insbesondere Taschen oder Rucksäcke, die auf Lenkgriffen hängen
              • erlaubt sind nur kleinerer Gegenstände wie z.B. Helm, Pannen-Werkzeugset oder Schloss zum Absperren in einem geeigneten Behältnis, das auf einem unbeweglichen Teil des E-Scooter befestigt ist)
            • Anhänger zu ziehen,
            • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
            • ein Alkohollimit von 0,5 Promille zu überschreiten oder
            • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

            Alter

            Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem E-Scooter im öffentlichen Verkehr nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem E-Scooter unterwegs sein.

            Neu:

            Wer unter 16 Jahre alt ist, muss beim Fahren eines E-Scooters einen Helm tragen (Helmpflicht unter 16).

            Ausrüstung

            E-Scooter sind mit

            • wirksamer Bremsvorrichtung
            • Klingel oder Hupe 
            •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
            •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
            •  gelben Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien auf der Seite
            • Blinklichtern auf den Enden der Lenkgriffe, mit
              • gelbem Licht nach vorne und nach hinten und
              • einer Blinkfrequenz von 90 ± 30 Impulsen pro Minute 
            • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit
              • einem hellleuchtenden Scheinwerfer nach vorne (weißes, ruhendes Licht) und
              • einem roten Rücklicht

            auszurüsten.

            Abstellen

            E-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

            Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für E-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

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              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

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