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  • Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

    Geringere Freimengen

    Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

    Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

    • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
    • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
    • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

    Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

    • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
    • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

    Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

    Zigaretten: 25 Stück oder

    Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

    Zigarren: 5 Stück oder

    Rauchtabak: 25 Gramm oder

    eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

    Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

    Beispiel:

    40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

    "Kleiner Grenzverkehr"

    Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

    Samnauntal

    Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

    Zigaretten: 40 Stück oder

    Zigarillos: 20 Stück oder

    Zigarren: 10 Stück oder

    Rauchtabak: 50 Gramm oder

    Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

    Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

    Beispiel:

    50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

    Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

    Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

      Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

      Geringere Freimengen

      Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

      Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

      • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
      • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
      • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

      Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

      • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
      • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

      Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

      Zigaretten: 25 Stück oder

      Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

      Zigarren: 5 Stück oder

      Rauchtabak: 25 Gramm oder

      eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

      Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

      Beispiel:

      40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

      "Kleiner Grenzverkehr"

      Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

      Samnauntal

      Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

      Zigaretten: 40 Stück oder

      Zigarillos: 20 Stück oder

      Zigarren: 10 Stück oder

      Rauchtabak: 50 Gramm oder

      Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

      Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

      Beispiel:

      50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

      Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

      Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

      Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

        Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

        Geringere Freimengen

        Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

        Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

        • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
        • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
        • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

        Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

        • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
        • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

        Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

        Zigaretten: 25 Stück oder

        Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

        Zigarren: 5 Stück oder

        Rauchtabak: 25 Gramm oder

        eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

        Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

        Beispiel:

        40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

        "Kleiner Grenzverkehr"

        Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

        Samnauntal

        Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

        Zigaretten: 40 Stück oder

        Zigarillos: 20 Stück oder

        Zigarren: 10 Stück oder

        Rauchtabak: 50 Gramm oder

        Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

        Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

        Beispiel:

        50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

        Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

        Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

        Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

          Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

          Geringere Freimengen

          Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

          Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

          • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
          • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
          • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

          Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

          • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
          • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

          Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

          Zigaretten: 25 Stück oder

          Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

          Zigarren: 5 Stück oder

          Rauchtabak: 25 Gramm oder

          eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

          Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

          Beispiel:

          40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

          "Kleiner Grenzverkehr"

          Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

          Samnauntal

          Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

          Zigaretten: 40 Stück oder

          Zigarillos: 20 Stück oder

          Zigarren: 10 Stück oder

          Rauchtabak: 50 Gramm oder

          Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

          Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

          Beispiel:

          50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

          Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

          Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

          Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

            Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

            Geringere Freimengen

            Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

            Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

            • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
            • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
            • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

            Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

            • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
            • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

            Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

            Zigaretten: 25 Stück oder

            Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

            Zigarren: 5 Stück oder

            Rauchtabak: 25 Gramm oder

            eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

            Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

            Beispiel:

            40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

            "Kleiner Grenzverkehr"

            Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

            Samnauntal

            Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

            Zigaretten: 40 Stück oder

            Zigarillos: 20 Stück oder

            Zigarren: 10 Stück oder

            Rauchtabak: 50 Gramm oder

            Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

            Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

            Beispiel:

            50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

            Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

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