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  • Nährwertangaben auf vorverpackten Lebensmitteln

    Allgemeine Informationen

    Laut EU-Verbraucherinformationsverordnung (LMIV) sind seit 13. Dezember 2016 verpackte Lebensmittel verpflichtend mit einer Nährwertinformation zu versehen.

    Voraussetzungen

    Verpflichtende Kennzeichnung von Kalorien- und Nährwertangaben auf verpackten Lebensmitteln

    Verpflichtend ist die Angabe folgender "Big Seven" in Tabellenform bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter:

    • Brennwert
    • Fett
    • gesättigte Fettsäuren
    • Kohlenhydrate
    • Zucker
    • Eiweiß
    • Salz

    Ausnahmen für österreichische Klein- und Handwerksbetriebe

    Die EU-Verordnung bietet Raum für Ausnahmen von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung.
    So sind u.a. Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die

    • direkt
    • in kleinen Mengen 
    • durch die Herstellerin/den Hersteller an die Endverbraucherin/den Endverbraucher
    • oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an die Endverbraucherin/den Endverbraucher abgeben,

    von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung ausgenommen.

    Zusätzliche Informationen

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26.07.2024
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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    Laut EU-Verbraucherinformationsverordnung (LMIV) sind seit 13. Dezember 2016 verpackte Lebensmittel verpflichtend mit einer Nährwertinformation zu versehen.

    Voraussetzungen

    Verpflichtende Kennzeichnung von Kalorien- und Nährwertangaben auf verpackten Lebensmitteln

    Verpflichtend ist die Angabe folgender "Big Seven" in Tabellenform bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter:

    • Brennwert
    • Fett
    • gesättigte Fettsäuren
    • Kohlenhydrate
    • Zucker
    • Eiweiß
    • Salz

    Ausnahmen für österreichische Klein- und Handwerksbetriebe

    Die EU-Verordnung bietet Raum für Ausnahmen von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung.
    So sind u.a. Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die

    • direkt
    • in kleinen Mengen 
    • durch die Herstellerin/den Hersteller an die Endverbraucherin/den Endverbraucher
    • oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an die Endverbraucherin/den Endverbraucher abgeben,

    von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung ausgenommen.

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    Verpflichtend ist die Angabe folgender "Big Seven" in Tabellenform bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter:

    • Brennwert
    • Fett
    • gesättigte Fettsäuren
    • Kohlenhydrate
    • Zucker
    • Eiweiß
    • Salz

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    • in kleinen Mengen 
    • durch die Herstellerin/den Hersteller an die Endverbraucherin/den Endverbraucher
    • oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an die Endverbraucherin/den Endverbraucher abgeben,

    von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung ausgenommen.

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    • Brennwert
    • Fett
    • gesättigte Fettsäuren
    • Kohlenhydrate
    • Zucker
    • Eiweiß
    • Salz

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    • direkt
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    • oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an die Endverbraucherin/den Endverbraucher abgeben,

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    Formulare der Versicherungsanstalten

    Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER