Abschluss von Geschäften/Verträgen
Auch eine Person, die eine Vertretungsperson hat, kann, wenn sie entscheidungsfähig ist, auch ohne Zustimmung der Vertretungsperson Verträge abschließen. Eine nicht entscheidungsfähige Person benötigt die Zustimmung der Vertretungsperson mit dem jeweiligen Wirkungsbereich.
Alltagsgeschäfte des täglichen Lebens kann die vertretene Person immer selbst abschließen, auch wenn sie nicht entscheidungsfähig ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sämtliche Pflichten aus dem Geschäft erfüllt sind (z.B. der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde) und das Geschäft die Lebensverhältnisse der Person nicht übersteigt.
Ausnahme: Bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen einen Genehmigungsvorbehalt aussprechen. Dann ist ein Rechtsgeschäft der vertretenen Person nur mit Zustimmung der Vertretungsperson oder in bestimmten Fällen nur mit der Genehmigung des Gerichts gültig. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn sich die vertretene Person sonst ernstlich und erheblich gefährden würde.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Außerstreitgesetz (AußStrG)
Abschluss von Geschäften/Verträgen
Auch eine Person, die eine Vertretungsperson hat, kann, wenn sie entscheidungsfähig ist, auch ohne Zustimmung der Vertretungsperson Verträge abschließen. Eine nicht entscheidungsfähige Person benötigt die Zustimmung der Vertretungsperson mit dem jeweiligen Wirkungsbereich.
Alltagsgeschäfte des täglichen Lebens kann die vertretene Person immer selbst abschließen, auch wenn sie nicht entscheidungsfähig ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sämtliche Pflichten aus dem Geschäft erfüllt sind (z.B. der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde) und das Geschäft die Lebensverhältnisse der Person nicht übersteigt.
Ausnahme: Bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen einen Genehmigungsvorbehalt aussprechen. Dann ist ein Rechtsgeschäft der vertretenen Person nur mit Zustimmung der Vertretungsperson oder in bestimmten Fällen nur mit der Genehmigung des Gerichts gültig. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn sich die vertretene Person sonst ernstlich und erheblich gefährden würde.
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Rechtsgrundlagen
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Außerstreitgesetz (AußStrG)
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Auch eine Person, die eine Vertretungsperson hat, kann, wenn sie entscheidungsfähig ist, auch ohne Zustimmung der Vertretungsperson Verträge abschließen. Eine nicht entscheidungsfähige Person benötigt die Zustimmung der Vertretungsperson mit dem jeweiligen Wirkungsbereich.
Alltagsgeschäfte des täglichen Lebens kann die vertretene Person immer selbst abschließen, auch wenn sie nicht entscheidungsfähig ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sämtliche Pflichten aus dem Geschäft erfüllt sind (z.B. der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde) und das Geschäft die Lebensverhältnisse der Person nicht übersteigt.
Ausnahme: Bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen einen Genehmigungsvorbehalt aussprechen. Dann ist ein Rechtsgeschäft der vertretenen Person nur mit Zustimmung der Vertretungsperson oder in bestimmten Fällen nur mit der Genehmigung des Gerichts gültig. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn sich die vertretene Person sonst ernstlich und erheblich gefährden würde.
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- Außerstreitgesetz (AußStrG)
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Auch eine Person, die eine Vertretungsperson hat, kann, wenn sie entscheidungsfähig ist, auch ohne Zustimmung der Vertretungsperson Verträge abschließen. Eine nicht entscheidungsfähige Person benötigt die Zustimmung der Vertretungsperson mit dem jeweiligen Wirkungsbereich.
Alltagsgeschäfte des täglichen Lebens kann die vertretene Person immer selbst abschließen, auch wenn sie nicht entscheidungsfähig ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sämtliche Pflichten aus dem Geschäft erfüllt sind (z.B. der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde) und das Geschäft die Lebensverhältnisse der Person nicht übersteigt.
Ausnahme: Bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen einen Genehmigungsvorbehalt aussprechen. Dann ist ein Rechtsgeschäft der vertretenen Person nur mit Zustimmung der Vertretungsperson oder in bestimmten Fällen nur mit der Genehmigung des Gerichts gültig. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn sich die vertretene Person sonst ernstlich und erheblich gefährden würde.
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Auch eine Person, die eine Vertretungsperson hat, kann, wenn sie entscheidungsfähig ist, auch ohne Zustimmung der Vertretungsperson Verträge abschließen. Eine nicht entscheidungsfähige Person benötigt die Zustimmung der Vertretungsperson mit dem jeweiligen Wirkungsbereich.
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- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
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Formulare der Versicherungsanstalten
Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER
Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER
Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER
Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER