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  • Anrechnung der Pflegezeiten auf die Rahmenfristerstreckung in der Arbeitslosenversicherung

    Pflegende Angehörige scheiden zum Teil aus dem Erwerbsleben aus, um nahe Angehörige pflegen zu können. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht für diese Fälle eine Verlängerung des Zeitraums, in dem die erforderlichen Versicherungszeiten vorliegen müssen, um die Zeiten der Pflege vor. Dadurch können Versicherungszeiten vor der Pflege, die länger zurück liegen, berücksichtigt werden. Voraussetzungen dafür sind

    Zudem verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen eine arbeitslose Person Pflegekarenzgeld bezieht (aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (USP) zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder aufgrund der Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz).

    Letzte Aktualisierung: 25.04.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Anrechnung der Pflegezeiten auf die Rahmenfristerstreckung in der Arbeitslosenversicherung

      Pflegende Angehörige scheiden zum Teil aus dem Erwerbsleben aus, um nahe Angehörige pflegen zu können. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht für diese Fälle eine Verlängerung des Zeitraums, in dem die erforderlichen Versicherungszeiten vorliegen müssen, um die Zeiten der Pflege vor. Dadurch können Versicherungszeiten vor der Pflege, die länger zurück liegen, berücksichtigt werden. Voraussetzungen dafür sind

      Zudem verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen eine arbeitslose Person Pflegekarenzgeld bezieht (aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (USP) zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder aufgrund der Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz).

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      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

        Anrechnung der Pflegezeiten auf die Rahmenfristerstreckung in der Arbeitslosenversicherung

        Pflegende Angehörige scheiden zum Teil aus dem Erwerbsleben aus, um nahe Angehörige pflegen zu können. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht für diese Fälle eine Verlängerung des Zeitraums, in dem die erforderlichen Versicherungszeiten vorliegen müssen, um die Zeiten der Pflege vor. Dadurch können Versicherungszeiten vor der Pflege, die länger zurück liegen, berücksichtigt werden. Voraussetzungen dafür sind

        Zudem verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen eine arbeitslose Person Pflegekarenzgeld bezieht (aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (USP) zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder aufgrund der Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz).

        Letzte Aktualisierung: 25.04.2025
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          Pflegende Angehörige scheiden zum Teil aus dem Erwerbsleben aus, um nahe Angehörige pflegen zu können. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht für diese Fälle eine Verlängerung des Zeitraums, in dem die erforderlichen Versicherungszeiten vorliegen müssen, um die Zeiten der Pflege vor. Dadurch können Versicherungszeiten vor der Pflege, die länger zurück liegen, berücksichtigt werden. Voraussetzungen dafür sind

          Zudem verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen eine arbeitslose Person Pflegekarenzgeld bezieht (aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (USP) zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder aufgrund der Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz).

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              Formulare der Versicherungsanstalten

              Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER