Skip to content
  • Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Angaben der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

    Landesgesetzliche Bestimmungen:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof Saalbach
    Telefon: +43 6541 7825

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
      • 13 bis 17 Uhr

    Recyclinghof Hinterglemm
    Telefon: +43 6541 7759

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
      • 13 bis 17 Uhr

    Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

    Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
    Dorfplatz 36
    5753 Saalbach

    Telefon: +43 6541 6611
    Fax: +43 6541 7982
    E-Mail: gemeinde@saalbach.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Mittwoch
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

      gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 20 bis 7 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

      gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 20 bis 7 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Angaben der Gemeinde:
      Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

      Landesgesetzliche Bestimmungen:
      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Gemeinde

      • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
      • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
      • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
      • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
      • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
      • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
      • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
      • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
      • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
      • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
        • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
        • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
        • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
        • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Recyclinghof Saalbach
      Telefon: +43 6541 7825

      Öffnungszeiten:

      • Montag
        • 7 bis 12 Uhr
        • 13 bis 17 Uhr
      • Donnerstag und Freitag
        • 13 bis 17 Uhr

      Recyclinghof Hinterglemm
      Telefon: +43 6541 7759

      Öffnungszeiten:

      • Montag
        • 7 bis 12 Uhr
        • 13 bis 17 Uhr
      • Donnerstag und Freitag
        • 13 bis 17 Uhr

      Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

      Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

      Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
      Dorfplatz 36
      5753 Saalbach

      Telefon: +43 6541 6611
      Fax: +43 6541 7982
      E-Mail: gemeinde@saalbach.at

      Öffnungszeiten:

      • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
        • 8 bis 12 Uhr
      • Mittwoch
        • 8 bis 12 Uhr
        • 13 bis 19 Uhr

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

        gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 20 bis 7 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

        gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 20 bis 7 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Angaben der Gemeinde:
        Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

        Landesgesetzliche Bestimmungen:
        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Gemeinde

        • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
        • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
        • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
        • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
        • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
        • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
        • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
        • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
        • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
        • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
          • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
          • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
          • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
          • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Recyclinghof Saalbach
        Telefon: +43 6541 7825

        Öffnungszeiten:

        • Montag
          • 7 bis 12 Uhr
          • 13 bis 17 Uhr
        • Donnerstag und Freitag
          • 13 bis 17 Uhr

        Recyclinghof Hinterglemm
        Telefon: +43 6541 7759

        Öffnungszeiten:

        • Montag
          • 7 bis 12 Uhr
          • 13 bis 17 Uhr
        • Donnerstag und Freitag
          • 13 bis 17 Uhr

        Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

        Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

        Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
        Dorfplatz 36
        5753 Saalbach

        Telefon: +43 6541 6611
        Fax: +43 6541 7982
        E-Mail: gemeinde@saalbach.at

        Öffnungszeiten:

        • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
          • 8 bis 12 Uhr
        • Mittwoch
          • 8 bis 12 Uhr
          • 13 bis 19 Uhr

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

          gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 20 bis 7 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

          gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 20 bis 7 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Angaben der Gemeinde:
          Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

          Landesgesetzliche Bestimmungen:
          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Gemeinde

          • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
          • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
          • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
          • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
          • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
          • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
          • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
          • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
          • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
          • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
            • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
            • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
            • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
            • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Recyclinghof Saalbach
          Telefon: +43 6541 7825

          Öffnungszeiten:

          • Montag
            • 7 bis 12 Uhr
            • 13 bis 17 Uhr
          • Donnerstag und Freitag
            • 13 bis 17 Uhr

          Recyclinghof Hinterglemm
          Telefon: +43 6541 7759

          Öffnungszeiten:

          • Montag
            • 7 bis 12 Uhr
            • 13 bis 17 Uhr
          • Donnerstag und Freitag
            • 13 bis 17 Uhr

          Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

          Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

          Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
          Dorfplatz 36
          5753 Saalbach

          Telefon: +43 6541 6611
          Fax: +43 6541 7982
          E-Mail: gemeinde@saalbach.at

          Öffnungszeiten:

          • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
            • 8 bis 12 Uhr
          • Mittwoch
            • 8 bis 12 Uhr
            • 13 bis 19 Uhr

          Homepage

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

            gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 20 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

            gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 20 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Angaben der Gemeinde:
            Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

            Landesgesetzliche Bestimmungen:
            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Gemeinde

            • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
            • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
            • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
            • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
            • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
            • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
            • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
            • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
            • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
            • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
              • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
              • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
              • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
              • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Recyclinghof Saalbach
            Telefon: +43 6541 7825

            Öffnungszeiten:

            • Montag
              • 7 bis 12 Uhr
              • 13 bis 17 Uhr
            • Donnerstag und Freitag
              • 13 bis 17 Uhr

            Recyclinghof Hinterglemm
            Telefon: +43 6541 7759

            Öffnungszeiten:

            • Montag
              • 7 bis 12 Uhr
              • 13 bis 17 Uhr
            • Donnerstag und Freitag
              • 13 bis 17 Uhr

            Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

            Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

            Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
            Dorfplatz 36
            5753 Saalbach

            Telefon: +43 6541 6611
            Fax: +43 6541 7982
            E-Mail: gemeinde@saalbach.at

            Öffnungszeiten:

            • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
              • 8 bis 12 Uhr
            • Mittwoch
              • 8 bis 12 Uhr
              • 13 bis 19 Uhr

            Homepage

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Formulare der Versicherungsanstalten

              Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER