Fischen in der Steiermark – Verbote und Strafen
Verbote
Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden.
Bei der Ausübung des Fischfangs in der Steiermark sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:
- Verwendung von Schlingen
- Fischstechen
- Verwendung von Sprengstoffen
- Einsatz gentechnisch veränderter Köder
- Verwendung von Giften oder betäubenden Mitteln
- Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder
- Elektrofischfang (ohne Ausnahmebewilligung)
Strafen bei Übertretung
Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen:
- Fischen ohne die erforderliche öffentliche Berechtigung (Fischerkarte oder Fischergastkarte)
- Nichtmitführen der Fischerkarte
- Nichtmitführen des Erlaubnisscheins (falls die Fischerin/der Fischer nicht selbst fischereiberechtigt ist)
- Missachtung der Schonzeiten bzw. Mindestfanglängen
- Nicht weidgerechtes Fischen (siehe oben)
Solche Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.
Rechtsgrundlagen
Fischen in der Steiermark – Verbote und Strafen
Verbote
Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden.
Bei der Ausübung des Fischfangs in der Steiermark sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:
- Verwendung von Schlingen
- Fischstechen
- Verwendung von Sprengstoffen
- Einsatz gentechnisch veränderter Köder
- Verwendung von Giften oder betäubenden Mitteln
- Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder
- Elektrofischfang (ohne Ausnahmebewilligung)
Strafen bei Übertretung
Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen:
- Fischen ohne die erforderliche öffentliche Berechtigung (Fischerkarte oder Fischergastkarte)
- Nichtmitführen der Fischerkarte
- Nichtmitführen des Erlaubnisscheins (falls die Fischerin/der Fischer nicht selbst fischereiberechtigt ist)
- Missachtung der Schonzeiten bzw. Mindestfanglängen
- Nicht weidgerechtes Fischen (siehe oben)
Solche Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.
Rechtsgrundlagen
Fischen in der Steiermark – Verbote und Strafen
Verbote
Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden.
Bei der Ausübung des Fischfangs in der Steiermark sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:
- Verwendung von Schlingen
- Fischstechen
- Verwendung von Sprengstoffen
- Einsatz gentechnisch veränderter Köder
- Verwendung von Giften oder betäubenden Mitteln
- Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder
- Elektrofischfang (ohne Ausnahmebewilligung)
Strafen bei Übertretung
Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen:
- Fischen ohne die erforderliche öffentliche Berechtigung (Fischerkarte oder Fischergastkarte)
- Nichtmitführen der Fischerkarte
- Nichtmitführen des Erlaubnisscheins (falls die Fischerin/der Fischer nicht selbst fischereiberechtigt ist)
- Missachtung der Schonzeiten bzw. Mindestfanglängen
- Nicht weidgerechtes Fischen (siehe oben)
Solche Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.
Rechtsgrundlagen
Fischen in der Steiermark – Verbote und Strafen
Verbote
Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden.
Bei der Ausübung des Fischfangs in der Steiermark sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:
- Verwendung von Schlingen
- Fischstechen
- Verwendung von Sprengstoffen
- Einsatz gentechnisch veränderter Köder
- Verwendung von Giften oder betäubenden Mitteln
- Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder
- Elektrofischfang (ohne Ausnahmebewilligung)
Strafen bei Übertretung
Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen:
- Fischen ohne die erforderliche öffentliche Berechtigung (Fischerkarte oder Fischergastkarte)
- Nichtmitführen der Fischerkarte
- Nichtmitführen des Erlaubnisscheins (falls die Fischerin/der Fischer nicht selbst fischereiberechtigt ist)
- Missachtung der Schonzeiten bzw. Mindestfanglängen
- Nicht weidgerechtes Fischen (siehe oben)
Solche Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.
Rechtsgrundlagen
Fischen in der Steiermark – Verbote und Strafen
Verbote
Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden.
Bei der Ausübung des Fischfangs in der Steiermark sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:
- Verwendung von Schlingen
- Fischstechen
- Verwendung von Sprengstoffen
- Einsatz gentechnisch veränderter Köder
- Verwendung von Giften oder betäubenden Mitteln
- Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder
- Elektrofischfang (ohne Ausnahmebewilligung)
Strafen bei Übertretung
Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen:
- Fischen ohne die erforderliche öffentliche Berechtigung (Fischerkarte oder Fischergastkarte)
- Nichtmitführen der Fischerkarte
- Nichtmitführen des Erlaubnisscheins (falls die Fischerin/der Fischer nicht selbst fischereiberechtigt ist)
- Missachtung der Schonzeiten bzw. Mindestfanglängen
- Nicht weidgerechtes Fischen (siehe oben)
Solche Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.
Rechtsgrundlagen
Formulare der Versicherungsanstalten
Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER
Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER
Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER
Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER