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  • Fischen in der Steiermark – Verbote und Strafen

    Verbote

    Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden.

    Bei der Ausübung des Fischfangs in der Steiermark sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:

    • Verwendung von Schlingen
    • Fischstechen
    • Verwendung von Sprengstoffen
    • Einsatz gentechnisch veränderter Köder
    • Verwendung von Giften oder betäubenden Mitteln
    • Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder
    • Elektrofischfang (ohne Ausnahmebewilligung)

    Strafen bei Übertretung

    Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen:

    Solche Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 12 bis 15, 26 Steiermärkisches Fischereigesetz

    Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in der Steiermark – Verbote und Strafen

    Verbote

    Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden.

    Bei der Ausübung des Fischfangs in der Steiermark sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:

    • Verwendung von Schlingen
    • Fischstechen
    • Verwendung von Sprengstoffen
    • Einsatz gentechnisch veränderter Köder
    • Verwendung von Giften oder betäubenden Mitteln
    • Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder
    • Elektrofischfang (ohne Ausnahmebewilligung)

    Strafen bei Übertretung

    Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen:

    Solche Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 12 bis 15, 26 Steiermärkisches Fischereigesetz

    Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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    Verbote

    Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden.

    Bei der Ausübung des Fischfangs in der Steiermark sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:

    • Verwendung von Schlingen
    • Fischstechen
    • Verwendung von Sprengstoffen
    • Einsatz gentechnisch veränderter Köder
    • Verwendung von Giften oder betäubenden Mitteln
    • Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder
    • Elektrofischfang (ohne Ausnahmebewilligung)

    Strafen bei Übertretung

    Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen:

    Solche Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 12 bis 15, 26 Steiermärkisches Fischereigesetz

    Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
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    Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden.

    Bei der Ausübung des Fischfangs in der Steiermark sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:

    • Verwendung von Schlingen
    • Fischstechen
    • Verwendung von Sprengstoffen
    • Einsatz gentechnisch veränderter Köder
    • Verwendung von Giften oder betäubenden Mitteln
    • Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder
    • Elektrofischfang (ohne Ausnahmebewilligung)

    Strafen bei Übertretung

    Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen:

    Solche Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.

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    Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
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    Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden.

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    • Verwendung von Schlingen
    • Fischstechen
    • Verwendung von Sprengstoffen
    • Einsatz gentechnisch veränderter Köder
    • Verwendung von Giften oder betäubenden Mitteln
    • Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder
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