Einseitiger Urlaubsantritt
Ist auch der Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung erschöpft, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer zur notwendigen Pflege ihres/seines noch nicht 12-jährigen Kindes einseitig, d.h. ohne Zustimmung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers, Urlaub antreten.
Tipp
Benachrichtigen Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme des einseitigen Urlaubsantritts.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
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Ist auch der Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung erschöpft, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer zur notwendigen Pflege ihres/seines noch nicht 12-jährigen Kindes einseitig, d.h. ohne Zustimmung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers, Urlaub antreten.
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Ist auch der Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung erschöpft, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer zur notwendigen Pflege ihres/seines noch nicht 12-jährigen Kindes einseitig, d.h. ohne Zustimmung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers, Urlaub antreten.
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Formulare der Versicherungsanstalten
Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER
Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER
Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER
Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER