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  • Leben in der Gemeinde Sölden

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

    Schutz vor Lärm (Rasenmähen etc.)

    Rasenmähen

    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

    Lärmschutzverordnung

    Nachtruhe:

    • 22 Uhr bis 6 Uhr

    Während dieser Zeit dürfen Radios, Fernseher, Musikboxen, Mobiltelefone usw. nur in Zimmerlautstärke betrieben werden.

    Musik im Freien:
    Musik im Freien ist grundsätzlich verboten.
    Auf genehmigten Betriebsflächen ist Gastgewerbebetrieben Musik im Freien mit einem Schallpegel von maximal 75 dB zu folgenden Zeiten erlaubt:

    • 1. Juni bis 30. September eines jeden Jahres
      • 10 Uhr bis 21 Uhr
    • 1. Oktober eines jeden Jahres bis 31. Mai des Folgejahres
      • 10 Uhr bis 19 Uhr

    Strafbestimmungen:
    Verwaltungsstrafe bis zu 1.450 Euro

    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

    Autowaschen

    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen
    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

    Hundehaltung

    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

    Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden. 

    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde: 

    • Hundekot ist unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
    • Öffentliche Flächen, insbesondere landwirtschaftliche Kulturen, Grünanlagen sowie Spiel- und Sportplätze, dürfen nicht verunreinigt werden.
    • Die Hundekotsäcke der gemeindeeigenen Gassi-Stationen können verwendet werden.
    • Bei Verstößen drohen Geldstrafen bis zu 2.000 Euro.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    Bau- und Aufstellungsverbot während der Wintersaison

    Während der Wintersaison sind folgende Tätigkeiten untersagt:
    Aufstellen von Baukränen, Zu- und Neubauten, Gebäudeabbrüche, Grundaushübe

    zeitlicher Geltungsbereich:
    20. Dezember bis zum jeweiligen Sonntag nach Ostern
    Im Bereich Gurgl/Hochgurgl gilt das Verbot bis zum Saison- bzw. Betriebsschluss der Bergbahnen.

    Strafbestimmungen:
    Geldstrafe bis zu 2.000 Euro

    Alkoholverbot

    Für Teile des Ortsgebietes von Sölden gilt während der Wintersaisonmonate ein Verbot der Mitnahme und des Konsums alkoholischer Getränke im öffentlichen Raum.

    örtlicher Geltungsbereich:
    auf den in den Planbeilagen 1 bis 3 rot gekennzeichneten Flächen sowie öffentlichen Straßen, Wegen und dadurch erschlossenen Plätzen

    zeitlicher Geltungsbereich:
    vom 1. Dezember eines jeden Jahres, 00:00 Uhr, bis zum zweiten Sonntag nach Ostern des darauffolgenden Jahres, 23:59 Uhr

    Strafbestimmungen:
    Verstöße gegen die Verordnung können verwaltungsrechtlich geahndet werden.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Abfallwirtschaftszentrum Sölden
    Ötztalstraße 1
    6450 Sölden

    Abfallarten: Kunststoffverpackungen, Kartonagen, Papier, metallische Verpackungen, Styropor, Schrott, Eisen, Weißglas, Buntglas, Skier, Bauschutt, Siedlungsabfälle, Grünschnitt, Strauchschnitt, Kleider, Problemstoffe, Kadaver, Elektronikgeräte, Schrottgeräte, Reifen, Flachglas, Biomüll

    Öffnungszeiten:

    • Montag und Freitag
      • 7:30 bis 12:30 Uhr
      • 15 bis 19 Uhr
    • Mittwoch und Samstag
      • von 7:30 bis 12:30 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeinde Sölden
    Gemeindestraße 1
    6450 Sölden

    Telefon: +43 5254 2225
    Fax: +43 5254 2225-118
    E-Mail: gemeinde@soelden.gv.at

    Parteienverkehr:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Donnerstag
      • 16 bis 18 Uhr

    Website der Gemeinde Sölden
    Statistische Daten der Gemeinde

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 24.06.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Sölden

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

      Schutz vor Lärm (Rasenmähen etc.)

      Rasenmähen

      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

      Lärmschutzverordnung

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      Während dieser Zeit dürfen Radios, Fernseher, Musikboxen, Mobiltelefone usw. nur in Zimmerlautstärke betrieben werden.

      Musik im Freien:
      Musik im Freien ist grundsätzlich verboten.
      Auf genehmigten Betriebsflächen ist Gastgewerbebetrieben Musik im Freien mit einem Schallpegel von maximal 75 dB zu folgenden Zeiten erlaubt:

      • 1. Juni bis 30. September eines jeden Jahres
        • 10 Uhr bis 21 Uhr
      • 1. Oktober eines jeden Jahres bis 31. Mai des Folgejahres
        • 10 Uhr bis 19 Uhr

      Strafbestimmungen:
      Verwaltungsstrafe bis zu 1.450 Euro

      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

      Autowaschen

      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen
      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

      Hundehaltung

      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

      Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden. 

      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde: 

      • Hundekot ist unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
      • Öffentliche Flächen, insbesondere landwirtschaftliche Kulturen, Grünanlagen sowie Spiel- und Sportplätze, dürfen nicht verunreinigt werden.
      • Die Hundekotsäcke der gemeindeeigenen Gassi-Stationen können verwendet werden.
      • Bei Verstößen drohen Geldstrafen bis zu 2.000 Euro.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

      Sonderregelungen für diese Gemeinde

      Bau- und Aufstellungsverbot während der Wintersaison

      Während der Wintersaison sind folgende Tätigkeiten untersagt:
      Aufstellen von Baukränen, Zu- und Neubauten, Gebäudeabbrüche, Grundaushübe

      zeitlicher Geltungsbereich:
      20. Dezember bis zum jeweiligen Sonntag nach Ostern
      Im Bereich Gurgl/Hochgurgl gilt das Verbot bis zum Saison- bzw. Betriebsschluss der Bergbahnen.

      Strafbestimmungen:
      Geldstrafe bis zu 2.000 Euro

      Alkoholverbot

      Für Teile des Ortsgebietes von Sölden gilt während der Wintersaisonmonate ein Verbot der Mitnahme und des Konsums alkoholischer Getränke im öffentlichen Raum.

      örtlicher Geltungsbereich:
      auf den in den Planbeilagen 1 bis 3 rot gekennzeichneten Flächen sowie öffentlichen Straßen, Wegen und dadurch erschlossenen Plätzen

      zeitlicher Geltungsbereich:
      vom 1. Dezember eines jeden Jahres, 00:00 Uhr, bis zum zweiten Sonntag nach Ostern des darauffolgenden Jahres, 23:59 Uhr

      Strafbestimmungen:
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      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

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      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Abfallwirtschaftszentrum Sölden
      Ötztalstraße 1
      6450 Sölden

      Abfallarten: Kunststoffverpackungen, Kartonagen, Papier, metallische Verpackungen, Styropor, Schrott, Eisen, Weißglas, Buntglas, Skier, Bauschutt, Siedlungsabfälle, Grünschnitt, Strauchschnitt, Kleider, Problemstoffe, Kadaver, Elektronikgeräte, Schrottgeräte, Reifen, Flachglas, Biomüll

      Öffnungszeiten:

      • Montag und Freitag
        • 7:30 bis 12:30 Uhr
        • 15 bis 19 Uhr
      • Mittwoch und Samstag
        • von 7:30 bis 12:30 Uhr

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      Gemeinde Sölden
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      Telefon: +43 5254 2225
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      E-Mail: gemeinde@soelden.gv.at

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        • 8 bis 12 Uhr
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        Schutz vor Lärm (Rasenmähen etc.)

        Rasenmähen

        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

        Lärmschutzverordnung

        Nachtruhe:

        • 22 Uhr bis 6 Uhr

        Während dieser Zeit dürfen Radios, Fernseher, Musikboxen, Mobiltelefone usw. nur in Zimmerlautstärke betrieben werden.

        Musik im Freien:
        Musik im Freien ist grundsätzlich verboten.
        Auf genehmigten Betriebsflächen ist Gastgewerbebetrieben Musik im Freien mit einem Schallpegel von maximal 75 dB zu folgenden Zeiten erlaubt:

        • 1. Juni bis 30. September eines jeden Jahres
          • 10 Uhr bis 21 Uhr
        • 1. Oktober eines jeden Jahres bis 31. Mai des Folgejahres
          • 10 Uhr bis 19 Uhr

        Strafbestimmungen:
        Verwaltungsstrafe bis zu 1.450 Euro

        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

        Autowaschen

        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen
        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

        Hundehaltung

        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

        Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden. 

        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde: 

        • Hundekot ist unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
        • Öffentliche Flächen, insbesondere landwirtschaftliche Kulturen, Grünanlagen sowie Spiel- und Sportplätze, dürfen nicht verunreinigt werden.
        • Die Hundekotsäcke der gemeindeeigenen Gassi-Stationen können verwendet werden.
        • Bei Verstößen drohen Geldstrafen bis zu 2.000 Euro.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

        Sonderregelungen für diese Gemeinde

        Bau- und Aufstellungsverbot während der Wintersaison

        Während der Wintersaison sind folgende Tätigkeiten untersagt:
        Aufstellen von Baukränen, Zu- und Neubauten, Gebäudeabbrüche, Grundaushübe

        zeitlicher Geltungsbereich:
        20. Dezember bis zum jeweiligen Sonntag nach Ostern
        Im Bereich Gurgl/Hochgurgl gilt das Verbot bis zum Saison- bzw. Betriebsschluss der Bergbahnen.

        Strafbestimmungen:
        Geldstrafe bis zu 2.000 Euro

        Alkoholverbot

        Für Teile des Ortsgebietes von Sölden gilt während der Wintersaisonmonate ein Verbot der Mitnahme und des Konsums alkoholischer Getränke im öffentlichen Raum.

        örtlicher Geltungsbereich:
        auf den in den Planbeilagen 1 bis 3 rot gekennzeichneten Flächen sowie öffentlichen Straßen, Wegen und dadurch erschlossenen Plätzen

        zeitlicher Geltungsbereich:
        vom 1. Dezember eines jeden Jahres, 00:00 Uhr, bis zum zweiten Sonntag nach Ostern des darauffolgenden Jahres, 23:59 Uhr

        Strafbestimmungen:
        Verstöße gegen die Verordnung können verwaltungsrechtlich geahndet werden.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Abfallwirtschaftszentrum Sölden
        Ötztalstraße 1
        6450 Sölden

        Abfallarten: Kunststoffverpackungen, Kartonagen, Papier, metallische Verpackungen, Styropor, Schrott, Eisen, Weißglas, Buntglas, Skier, Bauschutt, Siedlungsabfälle, Grünschnitt, Strauchschnitt, Kleider, Problemstoffe, Kadaver, Elektronikgeräte, Schrottgeräte, Reifen, Flachglas, Biomüll

        Öffnungszeiten:

        • Montag und Freitag
          • 7:30 bis 12:30 Uhr
          • 15 bis 19 Uhr
        • Mittwoch und Samstag
          • von 7:30 bis 12:30 Uhr

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeinde Sölden
        Gemeindestraße 1
        6450 Sölden

        Telefon: +43 5254 2225
        Fax: +43 5254 2225-118
        E-Mail: gemeinde@soelden.gv.at

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        • Montag bis Freitag
          • 8 bis 12 Uhr
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        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 24.06.2026
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Sölden

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

          Schutz vor Lärm (Rasenmähen etc.)

          Rasenmähen

          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

          Lärmschutzverordnung

          Nachtruhe:

          • 22 Uhr bis 6 Uhr

          Während dieser Zeit dürfen Radios, Fernseher, Musikboxen, Mobiltelefone usw. nur in Zimmerlautstärke betrieben werden.

          Musik im Freien:
          Musik im Freien ist grundsätzlich verboten.
          Auf genehmigten Betriebsflächen ist Gastgewerbebetrieben Musik im Freien mit einem Schallpegel von maximal 75 dB zu folgenden Zeiten erlaubt:

          • 1. Juni bis 30. September eines jeden Jahres
            • 10 Uhr bis 21 Uhr
          • 1. Oktober eines jeden Jahres bis 31. Mai des Folgejahres
            • 10 Uhr bis 19 Uhr

          Strafbestimmungen:
          Verwaltungsstrafe bis zu 1.450 Euro

          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

          Autowaschen

          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen
          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

          Hundehaltung

          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

          Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden. 

          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde: 

          • Hundekot ist unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
          • Öffentliche Flächen, insbesondere landwirtschaftliche Kulturen, Grünanlagen sowie Spiel- und Sportplätze, dürfen nicht verunreinigt werden.
          • Die Hundekotsäcke der gemeindeeigenen Gassi-Stationen können verwendet werden.
          • Bei Verstößen drohen Geldstrafen bis zu 2.000 Euro.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

          Sonderregelungen für diese Gemeinde

          Bau- und Aufstellungsverbot während der Wintersaison

          Während der Wintersaison sind folgende Tätigkeiten untersagt:
          Aufstellen von Baukränen, Zu- und Neubauten, Gebäudeabbrüche, Grundaushübe

          zeitlicher Geltungsbereich:
          20. Dezember bis zum jeweiligen Sonntag nach Ostern
          Im Bereich Gurgl/Hochgurgl gilt das Verbot bis zum Saison- bzw. Betriebsschluss der Bergbahnen.

          Strafbestimmungen:
          Geldstrafe bis zu 2.000 Euro

          Alkoholverbot

          Für Teile des Ortsgebietes von Sölden gilt während der Wintersaisonmonate ein Verbot der Mitnahme und des Konsums alkoholischer Getränke im öffentlichen Raum.

          örtlicher Geltungsbereich:
          auf den in den Planbeilagen 1 bis 3 rot gekennzeichneten Flächen sowie öffentlichen Straßen, Wegen und dadurch erschlossenen Plätzen

          zeitlicher Geltungsbereich:
          vom 1. Dezember eines jeden Jahres, 00:00 Uhr, bis zum zweiten Sonntag nach Ostern des darauffolgenden Jahres, 23:59 Uhr

          Strafbestimmungen:
          Verstöße gegen die Verordnung können verwaltungsrechtlich geahndet werden.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Abfallwirtschaftszentrum Sölden
          Ötztalstraße 1
          6450 Sölden

          Abfallarten: Kunststoffverpackungen, Kartonagen, Papier, metallische Verpackungen, Styropor, Schrott, Eisen, Weißglas, Buntglas, Skier, Bauschutt, Siedlungsabfälle, Grünschnitt, Strauchschnitt, Kleider, Problemstoffe, Kadaver, Elektronikgeräte, Schrottgeräte, Reifen, Flachglas, Biomüll

          Öffnungszeiten:

          • Montag und Freitag
            • 7:30 bis 12:30 Uhr
            • 15 bis 19 Uhr
          • Mittwoch und Samstag
            • von 7:30 bis 12:30 Uhr

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeinde Sölden
          Gemeindestraße 1
          6450 Sölden

          Telefon: +43 5254 2225
          Fax: +43 5254 2225-118
          E-Mail: gemeinde@soelden.gv.at

          Parteienverkehr:

          • Montag bis Freitag
            • 8 bis 12 Uhr
          • Donnerstag
            • 16 bis 18 Uhr

          Website der Gemeinde Sölden
          Statistische Daten der Gemeinde

          Rechtsgrundlagen

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          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Sölden

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

            Schutz vor Lärm (Rasenmähen etc.)

            Rasenmähen

            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

            Lärmschutzverordnung

            Nachtruhe:

            • 22 Uhr bis 6 Uhr

            Während dieser Zeit dürfen Radios, Fernseher, Musikboxen, Mobiltelefone usw. nur in Zimmerlautstärke betrieben werden.

            Musik im Freien:
            Musik im Freien ist grundsätzlich verboten.
            Auf genehmigten Betriebsflächen ist Gastgewerbebetrieben Musik im Freien mit einem Schallpegel von maximal 75 dB zu folgenden Zeiten erlaubt:

            • 1. Juni bis 30. September eines jeden Jahres
              • 10 Uhr bis 21 Uhr
            • 1. Oktober eines jeden Jahres bis 31. Mai des Folgejahres
              • 10 Uhr bis 19 Uhr

            Strafbestimmungen:
            Verwaltungsstrafe bis zu 1.450 Euro

            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

            Autowaschen

            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen
            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

            Hundehaltung

            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

            Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden. 

            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde: 

            • Hundekot ist unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
            • Öffentliche Flächen, insbesondere landwirtschaftliche Kulturen, Grünanlagen sowie Spiel- und Sportplätze, dürfen nicht verunreinigt werden.
            • Die Hundekotsäcke der gemeindeeigenen Gassi-Stationen können verwendet werden.
            • Bei Verstößen drohen Geldstrafen bis zu 2.000 Euro.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

            Sonderregelungen für diese Gemeinde

            Bau- und Aufstellungsverbot während der Wintersaison

            Während der Wintersaison sind folgende Tätigkeiten untersagt:
            Aufstellen von Baukränen, Zu- und Neubauten, Gebäudeabbrüche, Grundaushübe

            zeitlicher Geltungsbereich:
            20. Dezember bis zum jeweiligen Sonntag nach Ostern
            Im Bereich Gurgl/Hochgurgl gilt das Verbot bis zum Saison- bzw. Betriebsschluss der Bergbahnen.

            Strafbestimmungen:
            Geldstrafe bis zu 2.000 Euro

            Alkoholverbot

            Für Teile des Ortsgebietes von Sölden gilt während der Wintersaisonmonate ein Verbot der Mitnahme und des Konsums alkoholischer Getränke im öffentlichen Raum.

            örtlicher Geltungsbereich:
            auf den in den Planbeilagen 1 bis 3 rot gekennzeichneten Flächen sowie öffentlichen Straßen, Wegen und dadurch erschlossenen Plätzen

            zeitlicher Geltungsbereich:
            vom 1. Dezember eines jeden Jahres, 00:00 Uhr, bis zum zweiten Sonntag nach Ostern des darauffolgenden Jahres, 23:59 Uhr

            Strafbestimmungen:
            Verstöße gegen die Verordnung können verwaltungsrechtlich geahndet werden.

            Müll

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            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

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            Ötztalstraße 1
            6450 Sölden

            Abfallarten: Kunststoffverpackungen, Kartonagen, Papier, metallische Verpackungen, Styropor, Schrott, Eisen, Weißglas, Buntglas, Skier, Bauschutt, Siedlungsabfälle, Grünschnitt, Strauchschnitt, Kleider, Problemstoffe, Kadaver, Elektronikgeräte, Schrottgeräte, Reifen, Flachglas, Biomüll

            Öffnungszeiten:

            • Montag und Freitag
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            Gemeinde Sölden
            Gemeindestraße 1
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            Telefon: +43 5254 2225
            Fax: +43 5254 2225-118
            E-Mail: gemeinde@soelden.gv.at

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            • Montag bis Freitag
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