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  • Leben in der Gemeinde Reutte

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

    verboten:

    •  werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

    verboten:

    •  werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

    Leinenzwang besteht daher:

    • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
    • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
    • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
    • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
    • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
      • Spielplatz Franz-Linser-Weg
      • Spielplatz Oberlüss
      • Spielplatz Volksschule Archbach
      • Spielplatz Tränke-Siedlung
      • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
      • Spielplatz Sintwag

    Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

    Hundekot

    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
    • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

    Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
    (Wertstoffhof)
    Ehrenbergstraße 7
    6600 Reutte

    Telefon: +43 5672 62450

    Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

    Öffnungszeiten:

    • Dienstag, Mittwoch und Freitag
      • 9 bis 12 Uhr
      • 15 bis 18 Uhr
    • Donnerstag
      • 9 bis 12 Uhr
      • 15 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr

    Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
    Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

    Telefon: +43 676 88723 1023

    Öffnungszeiten:

    • Dienstag und Donnerstag
      • 17 bis 18:30 Uhr
    • Samstag
      • 13 bis 17 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Marktgemeindeamt Reutte
    Obermarkt 1
    6600 Reutte

    Telefon: +43 5672 72300/12
    Fax: +43 5672 72300/612
    E-Mail: reute@reute.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7:30 bis 12:30 Uhr
      • 13:30 bis 16:30 Uhr
    • Dienstag bis Freitag
      • 7:30 bis 12:30 Uhr

    Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Reutte

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

      verboten:

      •  werktags (Montag bis Samstag)
        • 12 bis 14 Uhr
        • 22 bis 6 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

      verboten:

      •  werktags (Montag bis Samstag)
        • 12 bis 14 Uhr
        • 22 bis 6 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

      Leinenzwang besteht daher:

      • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
      • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
      • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
      • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
      • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
        • Spielplatz Franz-Linser-Weg
        • Spielplatz Oberlüss
        • Spielplatz Volksschule Archbach
        • Spielplatz Tränke-Siedlung
        • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
        • Spielplatz Sintwag

      Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

      Hundekot

      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

      Sonderregelungen für diese Gemeinde

      • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
      • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

      Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
      (Wertstoffhof)
      Ehrenbergstraße 7
      6600 Reutte

      Telefon: +43 5672 62450

      Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

      Öffnungszeiten:

      • Dienstag, Mittwoch und Freitag
        • 9 bis 12 Uhr
        • 15 bis 18 Uhr
      • Donnerstag
        • 9 bis 12 Uhr
        • 15 bis 19 Uhr
      • Samstag
        • 8 bis 12 Uhr

      Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
      Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

      Telefon: +43 676 88723 1023

      Öffnungszeiten:

      • Dienstag und Donnerstag
        • 17 bis 18:30 Uhr
      • Samstag
        • 13 bis 17 Uhr

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Marktgemeindeamt Reutte
      Obermarkt 1
      6600 Reutte

      Telefon: +43 5672 72300/12
      Fax: +43 5672 72300/612
      E-Mail: reute@reute.at

      Öffnungszeiten:

      • Montag
        • 7:30 bis 12:30 Uhr
        • 13:30 bis 16:30 Uhr
      • Dienstag bis Freitag
        • 7:30 bis 12:30 Uhr

      Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.

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      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Reutte

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

        verboten:

        •  werktags (Montag bis Samstag)
          • 12 bis 14 Uhr
          • 22 bis 6 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

        verboten:

        •  werktags (Montag bis Samstag)
          • 12 bis 14 Uhr
          • 22 bis 6 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

        Leinenzwang besteht daher:

        • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
        • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
        • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
        • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
        • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
          • Spielplatz Franz-Linser-Weg
          • Spielplatz Oberlüss
          • Spielplatz Volksschule Archbach
          • Spielplatz Tränke-Siedlung
          • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
          • Spielplatz Sintwag

        Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

        Hundekot

        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

        Sonderregelungen für diese Gemeinde

        • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
        • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

        Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
        (Wertstoffhof)
        Ehrenbergstraße 7
        6600 Reutte

        Telefon: +43 5672 62450

        Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

        Öffnungszeiten:

        • Dienstag, Mittwoch und Freitag
          • 9 bis 12 Uhr
          • 15 bis 18 Uhr
        • Donnerstag
          • 9 bis 12 Uhr
          • 15 bis 19 Uhr
        • Samstag
          • 8 bis 12 Uhr

        Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
        Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

        Telefon: +43 676 88723 1023

        Öffnungszeiten:

        • Dienstag und Donnerstag
          • 17 bis 18:30 Uhr
        • Samstag
          • 13 bis 17 Uhr

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Marktgemeindeamt Reutte
        Obermarkt 1
        6600 Reutte

        Telefon: +43 5672 72300/12
        Fax: +43 5672 72300/612
        E-Mail: reute@reute.at

        Öffnungszeiten:

        • Montag
          • 7:30 bis 12:30 Uhr
          • 13:30 bis 16:30 Uhr
        • Dienstag bis Freitag
          • 7:30 bis 12:30 Uhr

        Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Reutte

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

          verboten:

          •  werktags (Montag bis Samstag)
            • 12 bis 14 Uhr
            • 22 bis 6 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

          verboten:

          •  werktags (Montag bis Samstag)
            • 12 bis 14 Uhr
            • 22 bis 6 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

          Leinenzwang besteht daher:

          • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
          • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
          • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
          • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
          • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
            • Spielplatz Franz-Linser-Weg
            • Spielplatz Oberlüss
            • Spielplatz Volksschule Archbach
            • Spielplatz Tränke-Siedlung
            • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
            • Spielplatz Sintwag

          Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

          Hundekot

          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

          Sonderregelungen für diese Gemeinde

          • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
          • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

          Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
          (Wertstoffhof)
          Ehrenbergstraße 7
          6600 Reutte

          Telefon: +43 5672 62450

          Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

          Öffnungszeiten:

          • Dienstag, Mittwoch und Freitag
            • 9 bis 12 Uhr
            • 15 bis 18 Uhr
          • Donnerstag
            • 9 bis 12 Uhr
            • 15 bis 19 Uhr
          • Samstag
            • 8 bis 12 Uhr

          Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
          Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

          Telefon: +43 676 88723 1023

          Öffnungszeiten:

          • Dienstag und Donnerstag
            • 17 bis 18:30 Uhr
          • Samstag
            • 13 bis 17 Uhr

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Marktgemeindeamt Reutte
          Obermarkt 1
          6600 Reutte

          Telefon: +43 5672 72300/12
          Fax: +43 5672 72300/612
          E-Mail: reute@reute.at

          Öffnungszeiten:

          • Montag
            • 7:30 bis 12:30 Uhr
            • 13:30 bis 16:30 Uhr
          • Dienstag bis Freitag
            • 7:30 bis 12:30 Uhr

          Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.

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          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Reutte

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

            verboten:

            •  werktags (Montag bis Samstag)
              • 12 bis 14 Uhr
              • 22 bis 6 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

            verboten:

            •  werktags (Montag bis Samstag)
              • 12 bis 14 Uhr
              • 22 bis 6 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

            Leinenzwang besteht daher:

            • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
            • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
            • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
            • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
            • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
              • Spielplatz Franz-Linser-Weg
              • Spielplatz Oberlüss
              • Spielplatz Volksschule Archbach
              • Spielplatz Tränke-Siedlung
              • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
              • Spielplatz Sintwag

            Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

            Hundekot

            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

            Sonderregelungen für diese Gemeinde

            • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
            • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

            Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
            (Wertstoffhof)
            Ehrenbergstraße 7
            6600 Reutte

            Telefon: +43 5672 62450

            Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

            Öffnungszeiten:

            • Dienstag, Mittwoch und Freitag
              • 9 bis 12 Uhr
              • 15 bis 18 Uhr
            • Donnerstag
              • 9 bis 12 Uhr
              • 15 bis 19 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 12 Uhr

            Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
            Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

            Telefon: +43 676 88723 1023

            Öffnungszeiten:

            • Dienstag und Donnerstag
              • 17 bis 18:30 Uhr
            • Samstag
              • 13 bis 17 Uhr

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Marktgemeindeamt Reutte
            Obermarkt 1
            6600 Reutte

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